Kompetenzen
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Vertragsrecht

Klare Verträge erarbeiten, die Chancen eröffnen und Risiken zuverlässig vermeiden – wir sagen Ihnen offen, wie wir die Sache einschätzen und geben Ihnen eine Kosteneinschätzung.

Wir gestalten, prüfen und verhandeln Verträge – verständlich, belastbar und konsequent auf Ihr Business zugeschnitten.

Verträge sind die Basis jeder Geschäftsbeziehung – und zugleich oft Quelle für Unsicherheiten. Wir schaffen Klarheit, gleich ob Kooperations-, Liefer-, Arbeits- oder Kaufvertrag: Wir formulieren präzise, sichern Interessen ab und vermeiden Risiken für die Zukunft. Unternehmen und Private begleiten wir dabei von der ersten Vertragsidee bis zur Durchsetzung im Ernstfall.

Individuelle Vertragsgestaltung – maßgeschneidert statt Vorlage

Eine solide Vertragsgestaltung ist der Schlüssel zu einer erfolgreichen Zusammenarbeit und senkt das Risiko späterer Konflikte deutlich. Wir unterstützen Sie insbesondere bei:

  • Erstellung von Verträgen: Kauf-, Miet-, Dienstleistungs-, Werk-, Lizenz- oder Gesellschaftsverträge – rechtlich einwandfrei und auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten. Wesentlich ist Ihr Erfolg: Dealmaker anstatt Dealbreaker.
  • Prüfung bestehender Verträge: Wir analysieren (bestehende) Vereinbarungen und benennen Risiken, unklare Klauseln und rechtliche Schwachstellen, im besten Fall noch bevor Sie unterschreiben.
  • Vertragsanpassungen: Bei wirtschaftlichen oder strukturellen Änderungen passen wir bestehende Verträge rechtssicher an.
  • AGB und Vertragswerke: Erstellung und laufende Aktualisierung Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen samt Prüfung auf Gesetzeskonformität.

Unser Fokus liegt stets auf einer klaren, prägnanten und verständlichen Formulierung, die Ihre Rechte sichert und spätere Unstimmigkeiten vermeidet; dies alles bei Wahrung einer schlanken Vertragsstruktur.

Gewährleistung: was sich ab Oktober 2026 ändert

Mit dem Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz (WaRUG, BGBl. I Nr. 60/2026) bekommt die Gewährleistung im Verbrauchergeschäft neue Regeln: Für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden, verlängert sich die Gewährleistungsfrist nach einer Verbesserung einmal um ein Jahr (§ 10 Abs. 2a VGG) – einmal, nicht mit jeder weiteren Reparatur. Dazu kommen eine Reparaturpflicht der Hersteller für bestimmte Warengruppen und ein europäisches Reparaturformular. Was das für Händler, Hersteller und Käufer bedeutet, steht im Beitrag Recht auf Reparatur: was ab 1. Oktober 2026 gilt. Für Unternehmen heißt das schon jetzt: AGB, Garantiebedingungen und Serviceabläufe gehören vor dem Stichtag auf den Prüfstand – wir übernehmen das.

Vertretung in vertragsrechtlichen Streitigkeiten

Kommt es trotz aller Vorsicht zum Konflikt, stehen wir Ihnen als starker Partner zur Seite:

  • Durchsetzung von Ansprüchen: Geltendmachung vertraglicher Ansprüche und Gestaltungsrechte wie Schadenersatz, Gewährleistung, Preisminderung oder Vertragsrücktritt.
  • Abwehr unberechtigter Forderungen: Wenn Sie mit ungerechtfertigten Ansprüchen konfrontiert werden, setzen wir uns entschieden für Ihre Position ein.
  • Vertretung vor Gericht: Wir vertreten Sie vor allen österreichischen Gerichten, entwickeln eine fundierte Strategie und verhandeln mit Durchsetzungskraft.

Wirtschaftlich denken, nicht nur juristisch

Verträge sollen nicht nur schützen, sondern auch Chancen eröffnen und Wachstum ermöglichen. Deshalb fragen wir zuerst nach dem Geschäft dahinter: Welche Leistung wird tatsächlich erbracht, welche Risiken sind tragbar, welche müssen ausgeschlossen werden? Aus dieser Perspektive entsteht ein Vertrag, den beide Seiten verstehen – und der im Ernstfall hält.

Vertragsrecht und seine Nachbargebiete

Nicht jeder Vertrag gehört ins allgemeine Vertragsrecht. Für Miet- und Pachtverträge gelten eigene, teils zwingende Regeln – sie betreut unser Bereich Miet- und Pachtrecht. Gesellschaftsverträge und Beteiligungen sind Sache des Gesellschafts- und Unternehmensrechts, Arbeitsverträge des Arbeitsrechts. Kauf- und Bauträgerverträge über Liegenschaften – samt Treuhandschaft und Grundbuch – liegen im Immobilien- und Baurecht. Die Grenzen sind fließend, und innerhalb der Kanzlei arbeiten die Bereiche zusammen – Sie müssen die Zuordnung nicht selbst treffen.

Ihr Anwalt für Vertragsrecht in Salzburg

Wir kombinieren juristische Expertise mit praxisnaher Erfahrung und nehmen uns Zeit, Ihr Anliegen zu verstehen – von der Erstberatung bis zur endgültigen Klärung. Schreiben Sie uns oder rufen Sie an, wenn Sie einen Vertrag prüfen lassen oder aufsetzen möchten.

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Häufige Fragen

Muss ein Vertrag in Österreich schriftlich geschlossen werden?

Muss ein Vertrag in Österreich schriftlich geschlossen werden?

Grundsätzlich gilt Formfreiheit – auch mündliche Vereinbarungen sind bindend. Für bestimmte Geschäfte schreibt das Gesetz jedoch eine Form vor, etwa den Notariatsakt bei der Abtretung von GmbH-Anteilen oder bei Schenkungen ohne wirkliche Übergabe. Unabhängig davon ist Schriftlichkeit fast immer zu empfehlen: Im Streitfall entscheidet, was sich beweisen lässt, nicht was gemeint war.

Wie lange habe ich Gewährleistungsansprüche?

Wie lange habe ich Gewährleistungsansprüche?

Die Gewährleistungsfrist beträgt nach § 933 ABGB zwei Jahre bei beweglichen und drei Jahre bei unbeweglichen Sachen, jeweils ab Übergabe. Nach ihrem Ablauf bleiben nur noch drei Monate, um die Ansprüche gerichtlich geltend zu machen (§ 933 Abs. 3 ABGB) – diese kurze Verjährungsfrist wird in der Praxis oft übersehen. Bei Verbrauchergeschäften gilt seit 2022 zusätzlich das Verbrauchergewährleistungsgesetz mit einer Beweislastumkehr im ersten Jahr: Kommt der Mangel innerhalb eines Jahres nach Übergabe hervor, wird vermutet, dass er schon bei Übergabe vorlag (§ 11 VGG). Für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden, verlängert sich die Gewährleistungsfrist nach einer Verbesserung einmal um ein Jahr (§ 10 Abs. 2a VGG). Zwischen Unternehmern kann die Gewährleistung eingeschränkt werden – solche Klauseln prüfen wir vor der Unterschrift.

Gewährleistung oder Garantie – was ist der Unterschied?

Gewährleistung oder Garantie – was ist der Unterschied?

Die Gewährleistung steht im Gesetz: Der Übergeber haftet dafür, dass die Sache bei Übergabe mangelfrei ist – ohne dass das vereinbart werden muss. Eine Garantie ist dagegen eine freiwillige Zusage, meist des Herstellers; wer sie gibt, bestimmt Inhalt, Dauer und Bedingungen. Eine Garantie kann die gesetzliche Gewährleistung ergänzen, aber weder ersetzen noch einschränken. Praktisch wichtig: Verweist der Verkäufer auf die Herstellergarantie, bleiben Ihre Gewährleistungsansprüche gegen ihn selbst trotzdem bestehen.

Kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden?

Kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden?

Das hängt davon ab, wer verkauft. Gegenüber Verbrauchern kann die Gewährleistung vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden (§ 9 KSchG). Zwischen Unternehmern ist ein Ausschluss oder eine Verkürzung grundsätzlich zulässig und in der Praxis üblich – die Grenze zieht die gröbliche Benachteiligung in AGB. Beim Privatverkauf, etwa dem Gebrauchtwagenkauf von privat, ist ein Ausschluss ebenfalls wirksam; er deckt nach der Rechtsprechung aber weder arglistig verschwiegene Mängel noch ausdrücklich zugesagte Eigenschaften. Auf die Formulierung kommt es an – wir prüfen und formulieren solche Klauseln.

Kann ich einen Vertrag anpassen, wenn sich die Umstände geändert haben?

Kann ich einen Vertrag anpassen, wenn sich die Umstände geändert haben?

Ohne vertragliche Grundlage nur ausnahmsweise – das österreichische Recht kennt keinen allgemeinen Anspruch auf Anpassung. Deshalb gehören Preisgleitklauseln, Kündigungs- und Rücktrittsrechte, Force-Majeure- und Anpassungsklauseln in jeden längerfristigen Vertrag. Bestehende Verträge lassen sich einvernehmlich ändern; wir begleiten die Verhandlung und halten das Ergebnis rechtssicher fest.

Sind meine AGB wirksam?

Sind meine AGB wirksam?

AGB werden nur Vertragsinhalt, wenn auf sie ausdrücklich hingewiesen wird und der Vertragspartner davon Kenntnis nehmen kann. Ungewöhnliche und nachteilige Klauseln sind nach § 864a ABGB unwirksam, gröblich benachteiligende nach § 879 Abs 3 ABGB. Im Verbrauchergeschäft kommen die strengen Vorgaben des KSchG dazu. Eine regelmäßige Überprüfung der AGB verhindert, dass zentrale Klauseln im Ernstfall wegfallen.

Was kann ich tun, wenn mein Vertragspartner nicht leistet?

Was kann ich tun, wenn mein Vertragspartner nicht leistet?

Je nach Fall kommen Erfüllung, Preisminderung, Verbesserung, Schadenersatz oder Vertragsrücktritt in Betracht. Wichtig ist die richtige Reihenfolge: Meist ist eine Nachfrist zu setzen und die Verletzung nachweisbar zu dokumentieren. Wir prüfen Ihre Ansprüche, formulieren die Aufforderung und setzen die Forderung – wenn nötig gerichtlich – durch.

Kann ich von einem Vertrag einfach wieder zurücktreten?

Kann ich von einem Vertrag einfach wieder zurücktreten?

Grundsätzlich nein – Verträge binden. Das oft zitierte 14-tägige Rücktrittsrecht gilt nur für Verbraucher bei Fernabsatz- und Auswärtsgeschäften, etwa im Onlinehandel oder an der Haustür, nicht aber im Geschäft vor Ort und nicht zwischen Unternehmern. Darüber hinaus helfen nur vertraglich vereinbarte Rücktrittsrechte oder gesetzliche Ausnahmen wie Verzug, Irrtum oder laesio enormis. Wer sich Ausstiegsmöglichkeiten offenhalten will, muss sie in den Vertrag verhandeln – vorher, nicht nachher.

Kann ich einen Vertrag wegen Irrtums anfechten?

Kann ich einen Vertrag wegen Irrtums anfechten?

Ja, unter engen Voraussetzungen. Nach § 871 ABGB lässt sich ein Vertrag anfechten, wenn der Irrtum die Hauptsache oder eine wesentliche Eigenschaft betrifft und vom Vertragspartner veranlasst wurde, ihm hätte auffallen müssen oder noch rechtzeitig aufgeklärt wurde. Hat der Vertragspartner bewusst getäuscht, liegt List vor (§ 870 ABGB) – dann bindet der Vertrag ebenfalls nicht, und die Hürden sind niedriger. Die Anfechtung wegen Irrtums muss binnen drei Jahren ab Vertragsabschluss geltend gemacht werden (§ 1487 ABGB); bei List gilt diese kurze Frist nicht, hier bleibt die lange dreißigjährige Frist. Wir prüfen, ob eine Anfechtung Aussicht hat – oder ob eine Vertragsanpassung der bessere Weg ist.

Ist eine vereinbarte Vertragsstrafe wirksam?

Ist eine vereinbarte Vertragsstrafe wirksam?

Eine Konventionalstrafe kann wirksam vereinbart werden, unterliegt aber dem richterlichen Mäßigungsrecht: Ist sie im Verhältnis zum tatsächlichen Nachteil übermäßig, kann das Gericht sie herabsetzen. Zu regeln ist außerdem, ob sie neben dem Schadenersatz oder an dessen Stelle tritt und ob sie Verschulden voraussetzt. In Dienstverträgen und gegenüber Verbrauchern sind die Grenzen enger als im Verkehr zwischen Unternehmen.

Was kostet es, einen Vertrag prüfen oder erstellen zu lassen?

Was kostet es, einen Vertrag prüfen oder erstellen zu lassen?

Das hängt vom Umfang ab: Ein zweiseitiger Kaufvertrag ist anders zu kalkulieren als ein Lizenzvertragswerk mit Anlagen. Je nach Fall vereinbaren wir ein Pauschalhonorar oder rechnen nach Stundensatz ab; beides besprechen wir vorab im Erstgespräch, in dem wir auch den Aufwand einschätzen. Sie wissen also vor der Beauftragung, womit Sie rechnen können. Gemessen an den Kosten eines späteren Verfahrens ist die Prüfung vor der Unterschrift regelmäßig der günstigste Schritt.

Stand August 2026

Dieser Überblick ist allgemein gehalten und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Wir recherchieren sorgfältig; dennoch können Fehler unterlaufen, und die Rechtslage ändert sich laufend. Verbindliche Auskunft erhalten Sie in einem persönlichen Gespräch.

Fragen zum Vertragsrecht?

Schildern Sie uns Ihren Fall – wir sagen Ihnen offen, wie wir die Sache einschätzen und was sie kostet.