Ein IT-Vertrag bewährt sich erst, wenn ein Projekt schwierig wird. Wir gestalten Verträge, die dann noch tragen – und ordnen die neuen Pflichten für den Einsatz von Technologie ein.
Software wird beauftragt, angepasst, gewartet und irgendwann abgelöst. Wir gestalten und verhandeln die Verträge dazu und begleiten Auseinandersetzungen, wenn ein Projekt scheitert. Daneben ist der Rechtsrahmen für den Einsatz von Technologie neu: Seit 2. August 2026 verlangt die KI-Verordnung Transparenz beim Einsatz künstlicher Intelligenz, und das NISG 2026 bringt erstmals mehrere tausend österreichische Unternehmen unter verbindliche Cybersicherheitspflichten. Wir beraten Unternehmen in Salzburg und darüber hinaus in allen rechtlichen Fragen der Informationstechnologie.
Unsere Leistungen im IT-Recht
- IT- und Softwareverträge: Softwareerstellung und -anpassung, Wartung und Support, Service-Level-Vereinbarungen, Cloud- und SaaS-Verträge, Abnahme.
- Gescheiterte IT-Projekte: Sicherung der Beweislage, Nachfristen und Vertragsauflösung, außergerichtliche Einigung und Prozessführung.
- IT-Dienstleister: Auswahl und vertragliche Bindung, Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art 28 DSGVO, Regelungen für Anbieterwechsel und Vertragsende.
- KI-Verordnung: Standortbestimmung als Anbieter oder Betreiber, Kennzeichnung nach Art 50 KI-VO, Schulungskonzept nach Art 4 KI-VO, interne KI-Richtlinie samt Freigabeliste zulässiger Werkzeuge.
- KI und Inhalte: Kennzeichnung KI-generierter Inhalte, Vorgehen gegen Deepfakes, urheberrechtliche Prüfung von Eingaben und Ergebnissen.
- NIS-2 und IT-Sicherheit: Betroffenheitsprüfung nach dem NISG 2026, Registrierung, Pflichten der Leitungsorgane, Meldeabläufe für Sicherheitsvorfälle.
- Web und E-Commerce: Pflichtangaben auf Website und Social-Media-Kanälen, AGB für den Webshop, Cookie-Einwilligung, digitale Leistungen gegenüber Verbrauchern.
- Domains: Streitigkeiten um Domains und Online-Kennzeichen, an der Schnittstelle zum Markenrecht.
IT-Verträge und Projekte
Softwareerstellung, Anpassung, Wartung, Cloud und SaaS: IT-Verträge regeln Dauerbeziehungen, und ihre Schwächen zeigen sich erst, wenn etwas schiefgeht. Wir achten deshalb auf die Punkte, über die später gestritten wird – eine überprüfbare Leistungsbeschreibung, eine geregelte Abnahme mit klaren Folgen, Service-Level mit messbaren Werten, Rechte an Anpassungen und Daten sowie ein geordnetes Vertragsende, bei dem Daten und Zugänge zurückkommen.
Bei gescheiterten IT-Projekten kommt es zuerst auf die Beweislage an: Wer hat was wann verlangt, was wurde geliefert, welche Mängel wurden wann gerügt? Wir sichern diese Grundlage, ordnen die Verantwortlichkeiten und führen die Auseinandersetzung außergerichtlich oder vor Gericht – dort, wo eine Einigung nicht mehr trägt. Zur Auswahl und Bindung von IT-Dienstleistern gehört der Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art 28 DSGVO, sobald personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet werden – als Teil des Vertragspakets, nicht als loses Beiblatt; die datenschutzrechtlichen Einzelheiten behandelt unsere Kompetenz im Datenschutzrecht.
KI im Unternehmen: Kennzeichnung, Schulung, klare Rollen
Die KI-Verordnung – Verordnung (EU) 2024/1689 – wird stufenweise anwendbar, und die für die meisten Betriebe wichtigsten Stufen sind erreicht. Seit Februar 2025 sind bestimmte Praktiken wie manipulative Techniken und Social Scoring verboten, und Art 4 KI-VO verpflichtet Unternehmen, für ausreichende KI-Kompetenz ihrer Beschäftigten zu sorgen; diese Schulungspflicht trifft jedes Unternehmen, das KI-Systeme einsetzt. Seit 2. August 2026 gelten zusätzlich die Transparenzpflichten des Art 50 KI-VO: Wer im Kundenkontakt einen Chatbot einsetzt, muss offenlegen, dass eine Maschine antwortet, sofern das nicht offensichtlich ist. KI-generierte oder KI-manipulierte Inhalte, insbesondere Deepfakes, unterliegen einer Kennzeichnungspflicht.
Welche Pflichten ein Unternehmen treffen, hängt von seiner Rolle ab: Anbieter entwickeln KI-Systeme oder bringen sie unter eigenem Namen auf den Markt, Betreiber setzen sie in eigener Verantwortung ein. Die meisten unserer Mandanten sind Betreiber – für sie ist der Pflichtenkatalog überschaubar: Kennzeichnung, Schulung und eine interne KI-Richtlinie mit einer Freigabeliste der zulässigen Werkzeuge, damit klar ist, was die Beschäftigten nutzen dürfen und was nicht. Die strengen Pflichten für Hochrisiko-Systeme sind verschoben – für eigenständige Systeme nach Anhang III auf Ende 2027, für in Produkte eingebettete KI später. Wer solche Systeme entwickelt oder einsetzen will, sollte die Vorlaufzeit jetzt nutzen.
KI-generierte Inhalte und fremde Rechte
Mit der Kennzeichnung ist es nicht getan: KI-generierte Inhalte berühren regelmäßig Rechte Dritter. Deepfakes können das Recht am eigenen Bild und den Schutz der Persönlichkeit verletzen; dagegen bestehen zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung, unabhängig von der KI-Verordnung. Bei der Eingabe fremder Werke stellt sich die urheberrechtliche Frage nach der Zulässigkeit, bei den Ergebnissen die umgekehrte, ob sie überhaupt Schutz genießen – nach heutigem Verständnis nicht, wenn der menschliche Gestaltungsbeitrag fehlt. Vieles davon ist noch nicht höchstgerichtlich entschieden. Wir sagen deshalb offen, was gesichert ist und was nicht, und gestalten Abläufe so, dass sie einer Klärung in beide Richtungen standhalten.
IT-Sicherheit und Meldepflichten: das NISG 2026
Mit dem NISG 2026 setzt Österreich die NIS-2-Richtlinie um und erweitert den Anwendungsbereich von rund hundert Betreibern kritischer Infrastruktur auf mehrere tausend Unternehmen in 18 Sektoren – je nach Sektor ab 50 Beschäftigten oder 10 Millionen Euro Umsatz. Die erste Pflicht ist die Selbstregistrierung: Betroffene Unternehmen müssen sich selbst melden und dürfen nicht auf eine behördliche Aufforderung warten. Das Gesetz nimmt die Leitungsorgane ausdrücklich in die Verantwortung – sie müssen die Risikomanagementmaßnahmen billigen, deren Umsetzung überwachen und sich selbst schulen lassen; die Delegation an die IT-Abteilung entlastet nicht. Erhebliche Sicherheitsvorfälle sind binnen 24 Stunden erstzumelden, mit Folgeberichten danach. Davon zu unterscheiden ist die Meldung einer Datenpanne nach der DSGVO – sie bleibt Thema des Datenschutzrechts; derselbe Vorfall kann beide Pflichten auslösen, mit unterschiedlichen Fristen und Adressaten.
Web, Webshop und digitale Angebote
Der Online-Auftritt ist die sichtbarste Angriffsfläche. Die Pflichtangaben nach E-Commerce-Gesetz und Mediengesetz gelten für die Website ebenso wie für geschäftlich genutzte Kanäle auf Instagram oder YouTube; fehlende Angaben sind mit Verwaltungsstrafen bedroht und rasch behoben. Im Webshop kommen AGB, verbraucherrechtliche Informationspflichten und das Rücktrittsrecht dazu, bei digitalen Leistungen gegenüber Verbrauchern auch das Gewährleistungsrecht samt Pflicht zu Aktualisierungen. Beim Cookie-Banner gilt: Die Einwilligung muss freiwillig sein, und Ablehnen muss so einfach möglich sein wie Zustimmen – eine gleichwertige Ablehnen-Möglichkeit auf der ersten Ebene ist der Maßstab.
Wo wir ansetzen
Manche Mandate beginnen mit einem Vertragsentwurf, der geprüft werden soll, andere mit einem Projekt, das nicht liefert, wieder andere mit der Frage, welche der neuen Pflichten das Unternehmen überhaupt treffen. Am Anfang steht in allen drei Fällen dasselbe: eine nüchterne Bestandsaufnahme und daraus eine Liste konkreter Schritte mit klaren Zuständigkeiten – umsetzbar im laufenden Betrieb, begleitet von unserer Kanzlei in Salzburg. Vereinbaren Sie einen Termin.