Kompetenzen
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IT-Recht

IT- und Softwareverträge, gescheiterte Projekte, KI-Verordnung und NISG 2026 – wir sagen Ihnen offen, wie wir die Sache einschätzen und geben Ihnen eine Kosteneinschätzung.

Ein IT-Vertrag bewährt sich erst, wenn ein Projekt schwierig wird. Wir gestalten Verträge, die dann noch tragen – und ordnen die neuen Pflichten für den Einsatz von Technologie ein.

Software wird beauftragt, angepasst, gewartet und irgendwann abgelöst. Wir gestalten und verhandeln die Verträge dazu und begleiten Auseinandersetzungen, wenn ein Projekt scheitert. Daneben ist der Rechtsrahmen für den Einsatz von Technologie neu: Seit 2. August 2026 verlangt die KI-Verordnung Transparenz beim Einsatz künstlicher Intelligenz, und das NISG 2026 bringt erstmals mehrere tausend österreichische Unternehmen unter verbindliche Cybersicherheitspflichten. Wir beraten Unternehmen in Salzburg und darüber hinaus in allen rechtlichen Fragen der Informationstechnologie.

Unsere Leistungen im IT-Recht

  • IT- und Softwareverträge: Softwareerstellung und -anpassung, Wartung und Support, Service-Level-Vereinbarungen, Cloud- und SaaS-Verträge, Abnahme.
  • Gescheiterte IT-Projekte: Sicherung der Beweislage, Nachfristen und Vertragsauflösung, außergerichtliche Einigung und Prozessführung.
  • IT-Dienstleister: Auswahl und vertragliche Bindung, Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art 28 DSGVO, Regelungen für Anbieterwechsel und Vertragsende.
  • KI-Verordnung: Standortbestimmung als Anbieter oder Betreiber, Kennzeichnung nach Art 50 KI-VO, Schulungskonzept nach Art 4 KI-VO, interne KI-Richtlinie samt Freigabeliste zulässiger Werkzeuge.
  • KI und Inhalte: Kennzeichnung KI-generierter Inhalte, Vorgehen gegen Deepfakes, urheberrechtliche Prüfung von Eingaben und Ergebnissen.
  • NIS-2 und IT-Sicherheit: Betroffenheitsprüfung nach dem NISG 2026, Registrierung, Pflichten der Leitungsorgane, Meldeabläufe für Sicherheitsvorfälle.
  • Web und E-Commerce: Pflichtangaben auf Website und Social-Media-Kanälen, AGB für den Webshop, Cookie-Einwilligung, digitale Leistungen gegenüber Verbrauchern.
  • Domains: Streitigkeiten um Domains und Online-Kennzeichen, an der Schnittstelle zum Markenrecht.

IT-Verträge und Projekte

Softwareerstellung, Anpassung, Wartung, Cloud und SaaS: IT-Verträge regeln Dauerbeziehungen, und ihre Schwächen zeigen sich erst, wenn etwas schiefgeht. Wir achten deshalb auf die Punkte, über die später gestritten wird – eine überprüfbare Leistungsbeschreibung, eine geregelte Abnahme mit klaren Folgen, Service-Level mit messbaren Werten, Rechte an Anpassungen und Daten sowie ein geordnetes Vertragsende, bei dem Daten und Zugänge zurückkommen.

Bei gescheiterten IT-Projekten kommt es zuerst auf die Beweislage an: Wer hat was wann verlangt, was wurde geliefert, welche Mängel wurden wann gerügt? Wir sichern diese Grundlage, ordnen die Verantwortlichkeiten und führen die Auseinandersetzung außergerichtlich oder vor Gericht – dort, wo eine Einigung nicht mehr trägt. Zur Auswahl und Bindung von IT-Dienstleistern gehört der Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art 28 DSGVO, sobald personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet werden – als Teil des Vertragspakets, nicht als loses Beiblatt; die datenschutzrechtlichen Einzelheiten behandelt unsere Kompetenz im Datenschutzrecht.

KI im Unternehmen: Kennzeichnung, Schulung, klare Rollen

Die KI-Verordnung – Verordnung (EU) 2024/1689 – wird stufenweise anwendbar, und die für die meisten Betriebe wichtigsten Stufen sind erreicht. Seit Februar 2025 sind bestimmte Praktiken wie manipulative Techniken und Social Scoring verboten, und Art 4 KI-VO verpflichtet Unternehmen, für ausreichende KI-Kompetenz ihrer Beschäftigten zu sorgen; diese Schulungspflicht trifft jedes Unternehmen, das KI-Systeme einsetzt. Seit 2. August 2026 gelten zusätzlich die Transparenzpflichten des Art 50 KI-VO: Wer im Kundenkontakt einen Chatbot einsetzt, muss offenlegen, dass eine Maschine antwortet, sofern das nicht offensichtlich ist. KI-generierte oder KI-manipulierte Inhalte, insbesondere Deepfakes, unterliegen einer Kennzeichnungspflicht.

Welche Pflichten ein Unternehmen treffen, hängt von seiner Rolle ab: Anbieter entwickeln KI-Systeme oder bringen sie unter eigenem Namen auf den Markt, Betreiber setzen sie in eigener Verantwortung ein. Die meisten unserer Mandanten sind Betreiber – für sie ist der Pflichtenkatalog überschaubar: Kennzeichnung, Schulung und eine interne KI-Richtlinie mit einer Freigabeliste der zulässigen Werkzeuge, damit klar ist, was die Beschäftigten nutzen dürfen und was nicht. Die strengen Pflichten für Hochrisiko-Systeme sind verschoben – für eigenständige Systeme nach Anhang III auf Ende 2027, für in Produkte eingebettete KI später. Wer solche Systeme entwickelt oder einsetzen will, sollte die Vorlaufzeit jetzt nutzen.

KI-generierte Inhalte und fremde Rechte

Mit der Kennzeichnung ist es nicht getan: KI-generierte Inhalte berühren regelmäßig Rechte Dritter. Deepfakes können das Recht am eigenen Bild und den Schutz der Persönlichkeit verletzen; dagegen bestehen zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung, unabhängig von der KI-Verordnung. Bei der Eingabe fremder Werke stellt sich die urheberrechtliche Frage nach der Zulässigkeit, bei den Ergebnissen die umgekehrte, ob sie überhaupt Schutz genießen – nach heutigem Verständnis nicht, wenn der menschliche Gestaltungsbeitrag fehlt. Vieles davon ist noch nicht höchstgerichtlich entschieden. Wir sagen deshalb offen, was gesichert ist und was nicht, und gestalten Abläufe so, dass sie einer Klärung in beide Richtungen standhalten.

IT-Sicherheit und Meldepflichten: das NISG 2026

Mit dem NISG 2026 setzt Österreich die NIS-2-Richtlinie um und erweitert den Anwendungsbereich von rund hundert Betreibern kritischer Infrastruktur auf mehrere tausend Unternehmen in 18 Sektoren – je nach Sektor ab 50 Beschäftigten oder 10 Millionen Euro Umsatz. Die erste Pflicht ist die Selbstregistrierung: Betroffene Unternehmen müssen sich selbst melden und dürfen nicht auf eine behördliche Aufforderung warten. Das Gesetz nimmt die Leitungsorgane ausdrücklich in die Verantwortung – sie müssen die Risikomanagementmaßnahmen billigen, deren Umsetzung überwachen und sich selbst schulen lassen; die Delegation an die IT-Abteilung entlastet nicht. Erhebliche Sicherheitsvorfälle sind binnen 24 Stunden erstzumelden, mit Folgeberichten danach. Davon zu unterscheiden ist die Meldung einer Datenpanne nach der DSGVO – sie bleibt Thema des Datenschutzrechts; derselbe Vorfall kann beide Pflichten auslösen, mit unterschiedlichen Fristen und Adressaten.

Web, Webshop und digitale Angebote

Der Online-Auftritt ist die sichtbarste Angriffsfläche. Die Pflichtangaben nach E-Commerce-Gesetz und Mediengesetz gelten für die Website ebenso wie für geschäftlich genutzte Kanäle auf Instagram oder YouTube; fehlende Angaben sind mit Verwaltungsstrafen bedroht und rasch behoben. Im Webshop kommen AGB, verbraucherrechtliche Informationspflichten und das Rücktrittsrecht dazu, bei digitalen Leistungen gegenüber Verbrauchern auch das Gewährleistungsrecht samt Pflicht zu Aktualisierungen. Beim Cookie-Banner gilt: Die Einwilligung muss freiwillig sein, und Ablehnen muss so einfach möglich sein wie Zustimmen – eine gleichwertige Ablehnen-Möglichkeit auf der ersten Ebene ist der Maßstab.

Wo wir ansetzen

Manche Mandate beginnen mit einem Vertragsentwurf, der geprüft werden soll, andere mit einem Projekt, das nicht liefert, wieder andere mit der Frage, welche der neuen Pflichten das Unternehmen überhaupt treffen. Am Anfang steht in allen drei Fällen dasselbe: eine nüchterne Bestandsaufnahme und daraus eine Liste konkreter Schritte mit klaren Zuständigkeiten – umsetzbar im laufenden Betrieb, begleitet von unserer Kanzlei in Salzburg. Vereinbaren Sie einen Termin.

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Häufige Fragen

Ist mein Softwareprojekt ein Werkvertrag oder ein Dienstvertrag – und warum ist das wichtig?

Ist mein Softwareprojekt ein Werkvertrag oder ein Dienstvertrag – und warum ist das wichtig?

§ 1151 ABGB unterscheidet: Wer die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt, schließt einen Werkvertrag; wer sich auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet, einen Dienstvertrag. Beim Werkvertrag ist ein Ergebnis geschuldet, beim Dienstvertrag ein sorgfältiges Bemühen – davon hängt ab, wann das Entgelt fällig wird und wofür der Dienstleister einstehen muss. In der Praxis wird Individualsoftware meist als Werkvertrag eingeordnet, laufender Betrieb und Wartung eher als Dienstvertrag; maßgeblich ist aber der Einzelfall, nicht die Überschrift des Vertrags. Wir klären diese Einordnung vor der Unterschrift – hinterher wird über sie gestritten.

Was passiert, wenn unser IT-Projekt liegen bleibt, weil wir selbst nicht liefern?

Was passiert, wenn unser IT-Projekt liegen bleibt, weil wir selbst nicht liefern?

Fehlende Ansprechpartner, nicht gelieferte Testdaten, ausbleibende Freigaben – in IT-Projekten liegt die Verzögerung oft beim Auftraggeber. Das Gesetz gibt darauf zwei Antworten: Nach § 1168 Abs 1 ABGB gebührt dem Dienstleister das vereinbarte Entgelt auch dann, wenn er leistungsbereit war und durch Umstände auf Seiten des Bestellers an der Ausführung gehindert wurde; anrechnen muss er sich, was er sich dadurch erspart oder anderweitig erworben hat. Nach § 1168 Abs 2 ABGB kann er zudem eine angemessene Nachfrist setzen, verbunden mit der Erklärung, dass der Vertrag nach fruchtlosem Ablauf als aufgehoben gilt. Wir fassen Mitwirkungspflichten deshalb vertraglich so konkret, dass beide Seiten wissen, was bis wann zu liefern ist.

Muss uns der IT-Dienstleister warnen, wenn unsere Vorgaben nicht taugen?

Muss uns der IT-Dienstleister warnen, wenn unsere Vorgaben nicht taugen?

Ja. Nach § 1168a ABGB ist der Unternehmer für den Schaden verantwortlich, wenn das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller beigestellten Stoffes oder offenbar unrichtiger Anweisungen des Bestellers misslingt und er nicht gewarnt hat. Auf IT-Projekte übertragen: Erkennt der Dienstleister, dass Pflichtenheft, Altdaten oder die vorhandene Systemumgebung offenbar untauglich sind, muss er das sagen. Schweigt er, trägt er die Folgen des Misslingens; hat er gewarnt, liegen sie beim Auftraggeber. Die Warnpflicht schneidet also in beide Richtungen – und entschieden wird meist über die Beweisbarkeit. Wir dokumentieren Warnungen und die Reaktionen darauf in laufenden Projekten und arbeiten sie bei gescheiterten auf.

Wann müssen wir eine Softwarerechnung zahlen – vor oder nach der Abnahme?

Wann müssen wir eine Softwarerechnung zahlen – vor oder nach der Abnahme?

Die gesetzliche Grundregel steht in § 1170 ABGB: Das Entgelt ist in der Regel nach vollendetem Werk zu entrichten. Wird das Werk in Abschnitten erbracht, darf der Dienstleister einen verhältnismäßigen Teil aber schon vorher verlangen – bei IT-Projekten mit Meilensteinen der Normalfall. Von dieser Regel kann der Vertrag abweichen, und genau dort entscheidet sich viel: Eine vertraglich geregelte Abnahme legt fest, wann das Werk als vollendet gilt, wie geprüft wird und welche Folgen die Freigabe hat. Wir empfehlen, Zahlungsplan und Abnahmeverfahren gemeinsam zu regeln, damit die Zahlung an den nachgewiesenen Projektfortschritt gekoppelt bleibt.

Wie lange können wir Mängel an einer Software geltend machen?

Wie lange können wir Mängel an einer Software geltend machen?

§ 933 Abs 1 ABGB gibt zwei Jahre: Der Übergeber leistet Gewähr für jeden Mangel, der bei der Übergabe vorliegt und binnen zwei Jahren danach hervorkommt. Die Ansprüche daraus verjähren drei Monate nach Ablauf dieser Frist (§ 933 Abs 3 ABGB). Wichtig: § 933 Abs 4 ABGB erlaubt ausdrücklich, diese Fristen vertraglich zu verkürzen oder zu verlängern – in Verträgen zwischen Unternehmern ist die Gewährleistung deshalb oft enger gefasst, als das Gesetz es vorsieht. Was im konkreten Fall gilt, entscheidet also der Vertrag, nicht die Erinnerung an die gesetzliche Frist. Wir prüfen solche Klauseln vor der Unterschrift – und im Streitfall als Erstes.

Müssen wir Mängel an gelieferter IT sofort rügen?

Müssen wir Mängel an gelieferter IT sofort rügen?

Im Geschäft zwischen Unternehmern ja – nicht auf den Tag genau, aber binnen angemessener Frist. § 377 UGB verlangt, Mängel, die bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang durch Untersuchung festzustellen waren, dem Verkäufer anzuzeigen; das gilt auch für Mängel, die sich erst später zeigen. Wer die Rüge versäumt, verliert Gewährleistung, Schadenersatz wegen des Mangels selbst und die Berufung auf einen Irrtum über die Mangelfreiheit – ein sonst intakter Anspruch geht damit zur Gänze verloren. Eine feste Tagesfrist nennt das Gesetz nicht; was angemessen ist, hängt vom Einzelfall ab. Wir raten, Auffälligkeiten sofort schriftlich festzuhalten und anzuzeigen, und regeln in Verträgen das Untersuchungs- und Rügeverfahren, damit diese Frage gar nicht offen bleibt.

Brauche ich einen Auftragsverarbeitungsvertrag mit meinem IT-Dienstleister?

Brauche ich einen Auftragsverarbeitungsvertrag mit meinem IT-Dienstleister?

In aller Regel ja: Sobald der Dienstleister personenbezogene Daten in Ihrem Auftrag verarbeitet – IT-Betreuung mit Zugriff auf Ihre Systeme, Hosting, Cloud-Speicher –, verlangt Art 28 DSGVO einen Auftragsverarbeitungsvertrag. Aus Sicht des IT-Rechts ist er ein Baustein des gesamten Vertragspakets: Er gehört neben Leistungsbeschreibung, Service-Level und Regelungen für das Vertragsende, damit Daten und Zugänge am Schluss auch wirklich zurückkommen. Die datenschutzrechtlichen Einzelheiten sind bei unserer Kompetenz im Datenschutzrecht beschrieben.

Muss ich kennzeichnen, wenn ich KI für Texte oder Bilder nutze?

Muss ich kennzeichnen, wenn ich KI für Texte oder Bilder nutze?

Seit 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten des Art 50 KI-VO: KI-generierte oder KI-manipulierte Inhalte, insbesondere Deepfakes, sind zu kennzeichnen, und wer im Kundenkontakt einen Chatbot einsetzt, muss offenlegen, dass eine Maschine antwortet – sofern das nicht ohnehin offensichtlich ist. Ob eine konkrete Veröffentlichung unter die Kennzeichnungspflicht fällt, hängt von Inhalt und Verwendung ab; das prüfen wir anhand des tatsächlichen Einsatzes. Verstöße sind mit Geldbußen bedroht.

Was verlangt die KI-Verordnung an Schulung – und wen trifft die Pflicht?

Was verlangt die KI-Verordnung an Schulung – und wen trifft die Pflicht?

Art 4 KI-VO verpflichtet Unternehmen bereits seit Februar 2025, für ausreichende KI-Kompetenz ihrer Beschäftigten zu sorgen. Diese Schulungspflicht trifft jedes Unternehmen, das KI-Systeme einsetzt, unabhängig von Größe und Branche. Ein bestimmtes Format schreibt die Verordnung nicht vor; maßgeblich ist, dass die Mitarbeiter die eingesetzten Werkzeuge, deren Grenzen und die internen Vorgaben kennen. Eine dokumentierte Schulung samt KI-Richtlinie deckt die Pflicht in den meisten Betrieben ab.

Bin ich Anbieter oder Betreiber im Sinn der KI-Verordnung?

Bin ich Anbieter oder Betreiber im Sinn der KI-Verordnung?

Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt oder unter eigenem Namen auf den Markt bringt; Betreiber ist, wer ein System in eigener Verantwortung beruflich einsetzt. Die meisten Unternehmen, die Werkzeuge wie Chatbots oder Bildgeneratoren nutzen, sind Betreiber – mit Transparenz- und Schulungspflichten, aber ohne die weitergehenden Anbieterpflichten. Vorsicht: Wer ein fremdes System unter eigener Marke anbietet oder wesentlich verändert, kann in die Anbieterrolle wechseln. Die Einordnung ist der erste Schritt jeder KI-Beratung, denn an ihr hängen alle weiteren Pflichten.

Dürfen unsere Beschäftigten ChatGPT und ähnliche Werkzeuge nutzen?

Dürfen unsere Beschäftigten ChatGPT und ähnliche Werkzeuge nutzen?

Ein generelles Verbot ist selten sinnvoll und in der Praxis kaum durchsetzbar – genutzt wird dann trotzdem, nur unkontrolliert. Besser sind klare Regeln: eine interne KI-Richtlinie, eine Freigabeliste der zulässigen Werkzeuge und die Schulung nach Art 4 KI-VO. Inhaltlich gilt vor allem: keine personenbezogenen Daten und keine Geschäftsgeheimnisse in Dienste eingeben, deren Verarbeitung Sie nicht kontrollieren. Die datenschutzrechtlichen Fragen dazu gehören ins Datenschutzrecht – beide Bereiche greifen hier ineinander.

Wem gehören Texte und Bilder, die eine KI erzeugt hat?

Wem gehören Texte und Bilder, die eine KI erzeugt hat?

Das Urheberrecht schützt menschliche Schöpfungen. Ein Ergebnis, das ohne eigenen gestalterischen Beitrag rein maschinell entstanden ist, genießt danach keinen urheberrechtlichen Schutz – es kann also grundsätzlich auch von Dritten verwendet werden. Was Sie mit den Ergebnissen tun dürfen, regeln daneben die Nutzungsbedingungen des jeweiligen Anbieters. Umgekehrt kann ein KI-Ergebnis fremde Rechte verletzen, etwa wenn es einem geschützten Werk zu nahe kommt. Vieles davon ist noch nicht höchstgerichtlich geklärt; wir benennen die offenen Fragen, statt Sicherheit vorzutäuschen.

Ist unser Unternehmen vom NISG 2026 betroffen?

Ist unser Unternehmen vom NISG 2026 betroffen?

Der Kreis ist deutlich größer als früher: Statt rund hundert Betreibern kritischer Infrastruktur erfasst das NISG 2026 mehrere tausend Unternehmen in 18 Sektoren – je nach Sektor ab 50 Beschäftigten oder 10 Millionen Euro Umsatz. Wichtig: Es gilt eine Selbstregistrierungspflicht. Wer wartet, bis sich eine Behörde meldet, versäumt bereits die erste Pflicht. Die Betroffenheit lässt sich anhand von Sektor und Unternehmensgröße meist rasch klären.

Was passiert, wenn wir einen Sicherheitsvorfall nicht melden?

Was passiert, wenn wir einen Sicherheitsvorfall nicht melden?

Erhebliche Sicherheitsvorfälle sind nach dem NISG 2026 binnen 24 Stunden erstzumelden, mit Folgeberichten danach. Verstöße gegen Melde- und Sicherheitspflichten sind mit Geldbußen bedroht, und das Gesetz nimmt die Leitungsorgane ausdrücklich in die Verantwortung: Sie müssen die Risikomanagementmaßnahmen billigen, deren Umsetzung überwachen und sich selbst schulen lassen – die Delegation an die IT-Abteilung entlastet nicht. Ein vorbereiteter Meldeablauf gehört deshalb zur Pflicht, nicht zur Kür.

Muss ich auf Instagram oder YouTube ein Impressum angeben?

Muss ich auf Instagram oder YouTube ein Impressum angeben?

Ja. Die österreichischen Pflichtangaben nach E-Commerce-Gesetz und Mediengesetz gelten auch für geschäftlich genutzte Auftritte in sozialen Medien, nicht nur für die eigene Website. In der Praxis genügt ein leicht auffindbarer Link auf das Impressum der Website, etwa in der Profilbeschreibung. Fehlende Pflichtangaben sind mit Verwaltungsstrafen bedroht und liefern Mitbewerbern einen einfachen Angriffspunkt – der Aufwand für die Korrektur ist gering. Wir prüfen Website und Kanäle in einem Durchgang.

Muss unser Cookie-Banner eine Ablehnen-Schaltfläche haben?

Muss unser Cookie-Banner eine Ablehnen-Schaltfläche haben?

Nach gefestigter Auffassung der Datenschutzbehörden muss das Ablehnen so einfach möglich sein wie das Zustimmen – in der Praxis heißt das: eine gleichwertige Ablehnen-Möglichkeit auf der ersten Ebene des Banners, nicht versteckt hinter „Einstellungen“. Vorausgewählte Häkchen und Banner, die schon vor der Einwilligung Cookies setzen, sind unzulässig. Oft ist die beste Lösung die einfachste: Wer auf entbehrliche Dienste verzichtet, braucht gar kein Banner.

Stand August 2026

Dieser Überblick ist allgemein gehalten und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Wir recherchieren sorgfältig; dennoch können Fehler unterlaufen, und die Rechtslage ändert sich laufend. Verbindliche Auskunft erhalten Sie in einem persönlichen Gespräch.

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