Kompetenzen
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Gesellschafts- & Unternehmensrecht

Stabile Strukturen erarbeiten, durch die Unternehmen langfristig profitieren – wir sagen Ihnen offen, wie wir die Sache einschätzen und geben Ihnen eine Kosteneinschätzung.

Wir begleiten Unternehmen von der Gründung bis zur Transformation – mit klarer Struktur, wirtschaftlicher Perspektive und rechtlicher Sicherheit.

Unternehmen brauchen mehr als Verträge: Sie brauchen Stabilität und Flexibilität zugleich. Als Wirtschaftskanzlei in Salzburg beraten wir in allen Phasen des Unternehmenslebens – von der Wahl der Rechtsform (OG, KG, GmbH, FlexCo, AG) über Umgründungen, Umwandlungen oder Verschmelzungen bis hin zu Nachfolge und Sanierung. Jede Gesellschaftsform bringt eigene Anforderungen mit sich; wir sorgen dafür, dass die gewählte Struktur zu Ihrem Geschäftsmodell passt und nicht umgekehrt.

Unsere Leistungen im Gesellschaftsrecht

  • Gründung und Umstrukturierung: Wahl und Errichtung der passenden Rechtsform, Neustrukturierung bestehender Unternehmen, Firmenbucheingaben.
  • Umgründungsmaßnahmen: Verschmelzungen, Spaltungen, Einbringungen und Umwandlungen – rechtskonform und wirtschaftlich sinnvoll umgesetzt.
  • Gesellschaftervereinbarungen: Syndikatsverträge, Stimmbindungen, Vorkaufs- und Aufgriffsrechte, Regeln für den Konfliktfall.
  • Corporate Governance und Compliance: Einhaltung gesetzlicher Vorschriften von Datenschutz bis Meldepflichten, Geschäftsordnungen, virtuelle und hybride Gesellschafterversammlungen, effiziente und gesetzeskonforme Organisation der Unternehmensführung.
  • Organfunktionen: Rechte und Pflichten von Geschäftsführern, Vorständen, Prokuristen und Gesellschaftern – einschließlich Anstellungsverträgen und Haftungsvorsorge.
  • Nachfolge und Unternehmensverkauf: Übergabe innerhalb der Familie oder an Mitarbeiter, Share- und Asset-Deals, Due Diligence, Kaufvertragsverhandlung.
  • Krise, Sanierung und Beendigung: insolvenzrechtliche Beratung, Restrukturierung, geordnete Auflösung und Liquidation der Gesellschaft, Haftungsvermeidung für die handelnden Organe.

Gesellschafterstreit und Gesellschafterkonflikte lösen, bevor sie eskalieren

Klare und präzise Gesellschaftervereinbarungen sind der Schlüssel zu einer belastbaren Zusammenarbeit. Kommt es dennoch zum Streit – etwa über Gewinnverwendung, Informationsrechte oder die Abberufung eines Geschäftsführers – vertreten wir Ihre Interessen zunächst im Gesellschaftergremium (etwa General- oder Hauptversammlung) und, wenn nötig, vor Gericht. Häufig lässt sich eine wirtschaftlich tragfähige Lösung finden, die den Fortbestand des Unternehmens sichert, statt es im gerichtlichen Streit zu blockieren.

Haftung der Organe im Blick behalten

Die Pflichten von Geschäftsführern und Vorständen sind umfangreich und mit erheblichen Haftungsrisiken verbunden – gegenüber der Gesellschaft, den Gesellschaftern und im Krisenfall auch gegenüber Gläubigern und Behörden. Wir beraten zu den rechtlichen Verantwortlichkeiten, gestalten Geschäftsführerverträge und Geschäftsordnungen, erstellen Beratungs- und Kontrollgremien wie Aufsichts- und Beiräte und helfen, persönliche Haftungsrisiken früh zu erkennen und zu begrenzen.

Unternehmensnachfolge – auch bei Ordinationen und Kanzleien

Die Übergabe eines Unternehmens an die nächste Generation oder an einen Käufer ist selten ein einzelner Vertrag, sondern ein Bündel aus Gesellschafts-, Arbeits-, Miet- und Steuerrecht. Besonderheiten gelten dort, wo die Berufsberechtigung an der Person hängt und nicht mitverkauft werden kann – bei Ärztinnen und Ärzten, Apotheken und freien Berufen. Bei einer Ordinationsübernahme etwa geht der Kassenvertrag nicht auf den Nachfolger über, die Planstelle wird ausgeschrieben; die Hausapothekenbewilligung ist neu zu beantragen, und die Patientenkartei kann wegen der ärztlichen Verschwiegenheit nicht wie ein Warenlager übergeben werden. Wir strukturieren solche Übergaben so, dass der Kaufpreis an die Bedingungen geknüpft ist, die über den Wert tatsächlich entscheiden – und dass sich die Beteiligten während der Übergangsphase nicht auf ungeschriebene Absprachen verlassen müssen.

Ihr Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht in Salzburg

Wir vereinen juristische Expertise mit wirtschaftlichem Verständnis und entwickeln maßgeschneiderte Lösungen – für Start-ups ebenso wie für mittelständische Unternehmen und internationale Gruppen. Von der Gründung über Umgründungen bis zur Nachfolge legen wir gemeinsam das Fundament für nachhaltiges Wachstum und rechtliche Stabilität. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf – wir besprechen Ihr Vorhaben in einem persönlichen Gespräch.

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Häufige Fragen

Welche Rechtsform passt zu meinem Unternehmen?

Welche Rechtsform passt zu meinem Unternehmen?

Das hängt von Haftung, Kapitalbedarf, Gesellschafterkreis, Steuerbelastung und geplantem Wachstum ab. Die GmbH ist in Österreich der Regelfall für unternehmerische Tätigkeit mit beschränkter Haftung; OG und KG sind personalistisch geprägt und ohne Mindestkapital möglich; die 2024 eingeführte FlexKapG (FlexCo) richtet sich vor allem an Start-ups mit Mitarbeiterbeteiligung; die AG kommt bei größeren Strukturen und Kapitalmarktnähe in Betracht. Wir prüfen die Varianten gemeinsam mit Ihrer Steuerberatung, damit die rechtliche und die steuerliche Sicht zusammenpassen.

Wie hoch ist das Mindeststammkapital einer GmbH in Österreich?

Wie hoch ist das Mindeststammkapital einer GmbH in Österreich?

Seit 1. Jänner 2024 beträgt das Mindeststammkapital einer GmbH 10.000 Euro, wovon mindestens die Hälfte bar einzuzahlen ist. Die zuvor mögliche gründungsprivilegierte GmbH ist damit entfallen. Für bestehende Gesellschaften kann eine Anpassung des Gesellschaftsvertrags sinnvoll sein – wir prüfen, ob sich daraus Handlungsbedarf ergibt.

Wofür haftet ein GmbH-Geschäftsführer persönlich?

Wofür haftet ein GmbH-Geschäftsführer persönlich?

Der Geschäftsführer schuldet der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes (§ 25 GmbHG). Persönliche Haftung – also das Einstehen mit seinem Privatvermögen – droht vor allem bei Verletzung dieser Sorgfaltspflicht, bei verspäteter Insolvenzantragstellung, bei nicht abgeführten Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen sowie bei Verstößen gegen Kapitalerhaltungsvorschriften. Klare Ressortverteilung, dokumentierte Entscheidungen und eine passende D&O-Versicherung senken das Risiko spürbar.

Warum ist eine Gesellschaftervereinbarung sinnvoll, wenn es doch einen Gesellschaftsvertrag gibt?

Warum ist eine Gesellschaftervereinbarung sinnvoll, wenn es doch einen Gesellschaftsvertrag gibt?

Der Gesellschaftsvertrag ist im Firmenbuch öffentlich einsehbar und regelt die Grundordnung. Eine ergänzende Gesellschaftervereinbarung (Syndikatsvertrag) bleibt vertraulich und kann Themen abbilden, die dort keinen Platz haben: Stimmbindungen, Vorkaufs- und Mitverkaufsrechte, Wettbewerbsverbote, Nachfolge- und Exit-Szenarien sowie Regeln für den Konfliktfall. Gerade solche Vorsorgeklauseln verhindern später teure Auseinandersetzungen.

Was ist bei einer Unternehmensnachfolge rechtlich zu bedenken?

Was ist bei einer Unternehmensnachfolge rechtlich zu bedenken?

Nachfolge betrifft Gesellschaftsrecht, Erbrecht und Steuerrecht gleichzeitig. Zu klären sind unter anderem die Übertragbarkeit der Anteile nach dem Gesellschaftsvertrag, Aufgriffs- und Abfindungsregelungen, die Absicherung des Übergebers, arbeitsrechtliche Folgen eines Betriebsübergangs sowie die Abstimmung mit Testament und Pflichtteilsrecht. Wir empfehlen, den Prozess mehrere Jahre vor der geplanten Übergabe aufzusetzen.

Was bringt das Grace-Period-Gesetz bei der Übergabe im Familienbetrieb?

Was bringt das Grace-Period-Gesetz bei der Übergabe im Familienbetrieb?

Seit dem 1. Dezember 2024 kann eine natürliche Person, die binnen zwei Jahren einen Betrieb, einen Teilbetrieb oder einen Mitunternehmeranteil im Sinn des § 24 EStG 1988 an Angehörige übertragen will, einen Antrag auf Begleitung der Unternehmensübertragung stellen (§§ 153h ff BAO, eingeführt mit dem Grace-Period-Gesetz, BGBl. I Nr. 56/2024). Während der Begleitung bestehen laufender Kontakt mit dem Finanzamt Österreich und eine erhöhte Offenlegungspflicht; im Gegenzug sind die umfassten Betriebe nach dem Abschluss für die begleiteten Zeiträume von einer Außenprüfung ausgenommen. Beim Mitunternehmeranteil gilt das nur, wenn an der Gesellschaft ausschließlich Angehörige beteiligt sind. Ob sich der Antrag lohnt, hängt vom Einzelfall ab – wir prüfen das gemeinsam mit Ihrer Steuerberatung.

Kann ich eine GmbH allein gründen?

Kann ich eine GmbH allein gründen?

Ja. Die Ein-Personen-GmbH ist zulässig und verbreitet: Ein Gesellschafter, der zugleich Geschäftsführer sein kann, errichtet die Gesellschaft mit Notariatsakt; unter bestimmten Voraussetzungen ist auch die vereinfachte elektronische Gründung möglich. Zu bedenken sind die Selbstkontrahierungs-Problematik bei Geschäften mit sich selbst, die Sozialversicherung als geschäftsführender Gesellschafter und die Frage, ob eine GmbH gegenüber dem Einzelunternehmen steuerlich und organisatorisch überhaupt die bessere Wahl ist – das rechnen wir gemeinsam mit Ihrer Steuerberatung durch.

Was gehört in einen guten Gesellschaftsvertrag?

Was gehört in einen guten Gesellschaftsvertrag?

Über die Pflichtangaben hinaus vor allem Vorsorge für die Fälle, an die bei der Gründung niemand denken will: Vinkulierung und Aufgriffsrechte für den Fall, dass ein Gesellschafter verkaufen will oder muss; eine Bewertungsklausel, die den Abfindungspreis berechenbar macht; Mitverkaufsrechte und -pflichten; Regeln für Pattsituationen und die Abberufung von Geschäftsführern; Wettbewerbsverbote; und ein Verfahren für den Streitfall. Fehlt das, gilt das dispositive Gesetz – und das passt auf den konkreten Gesellschafterkreis fast nie.

Was passiert mit GmbH-Anteilen im Todesfall?

Was passiert mit GmbH-Anteilen im Todesfall?

Geschäftsanteile sind vererblich – ohne vertragliche Vorsorge stehen also plötzlich die Erben in der Gesellschaft, womöglich eine Erbengemeinschaft ohne Branchenkenntnis. Der Gesellschaftsvertrag kann das steuern: mit Aufgriffsrechten der übrigen Gesellschafter gegen Abfindung, Nachfolgeklauseln zugunsten bestimmter Personen und Bewertungsregeln. Entscheidend ist die Abstimmung mit Testament und Pflichtteilsrecht – Gesellschaftsvertrag und letztwillige Verfügung dürfen einander nicht widersprechen. Diese Abstimmung fehlt in der Praxis am häufigsten.

Wie komme ich aus einer GmbH wieder heraus?

Wie komme ich aus einer GmbH wieder heraus?

Ein allgemeines gesetzliches Austrittsrecht gibt es nicht – der Weg führt über den Verkauf des Geschäftsanteils, der einen Notariatsakt erfordert und häufig durch Vinkulierung an die Zustimmung der Mitgesellschafter gebunden ist. Daneben kommen die im Vertrag vorgesehenen Aufgriffs- und Kündigungsrechte in Betracht, in Ausnahmefällen der Austritt oder die Ausschließung aus wichtigem Grund über das Gericht. Wie glatt der Ausstieg läuft, entscheidet sich fast immer daran, was bei der Gründung vereinbart wurde – oder eben nicht.

Wie verkaufe ich GmbH-Anteile in Österreich – und brauche ich die Zustimmung der Mitgesellschafter?

Wie verkaufe ich GmbH-Anteile in Österreich – und brauche ich die Zustimmung der Mitgesellschafter?

Die Übertragung eines Geschäftsanteils unter Lebenden braucht zwingend einen Notariatsakt (§ 76 Abs. 2 GmbHG); das gilt auch für die Vereinbarung, mit der sich ein Gesellschafter zur künftigen Abtretung verpflichtet. Ob die Mitgesellschafter zustimmen müssen, steht im Gesellschaftsvertrag: Er kann die Übertragung an weitere Voraussetzungen knüpfen, insbesondere an die Zustimmung der Gesellschaft (Vinkulierung) – in der Praxis ist das der Regelfall. Daneben sind häufig Aufgriffs- und Vorkaufsrechte zu beachten, bevor an einen Dritten verkauft werden darf. Die steuerliche Seite des Verkaufs klären wir von Anfang an gemeinsam mit Ihrer Steuerberatung.

Wie kann ein Gesellschafter aus einer GmbH ausgeschlossen werden?

Wie kann ein Gesellschafter aus einer GmbH ausgeschlossen werden?

Sieht der Gesellschaftsvertrag nichts vor, bleibt nur die Ausschlussklage aus wichtigem Grund – ein langwieriger Weg mit hohen Anforderungen an Begründung und Beweis. Belastbare Gesellschaftsverträge regeln deshalb Aufgriffsrechte samt Anlassfällen wie Insolvenz, Tod, schwerer Pflichtverletzung oder Verlust einer Berufsberechtigung, dazu ein Bewertungsverfahren und die Zahlungsmodalitäten. Wer diese Punkte erst im Konflikt verhandelt, verhandelt aus der schwächeren Position.

Was tun bei einer Pattsituation zwischen zwei 50:50-Gesellschaftern?

Was tun bei einer Pattsituation zwischen zwei 50:50-Gesellschaftern?

Sind zwei Gesellschafter zu je 50 Prozent beteiligt, blockiert jede strittige Frage die Generalversammlung – ein Gesellschafterstreit im 50:50-Verhältnis kann das Unternehmen ohne Vorsorge vollständig lähmen. Vorbeugen lässt sich im Gesellschaftsvertrag oder in einer Gesellschaftervereinbarung: mit Stichentscheiden oder einem Beirat für bestimmte Fragen, mit abgestufter Streitbeilegung samt Mediation und als letzter Stufe mit Trennungsklauseln samt geordnetem Bewertungs- und Übernahmeverfahren. Fehlt eine solche Vorsorge, suchen wir zunächst eine Verhandlungslösung im Gesellschaftergremium und vertreten Ihre Interessen, wenn nötig, vor Gericht – so, dass der Geschäftsbetrieb möglichst weiterläuft.

Wie löse ich eine GmbH in Österreich auf?

Wie löse ich eine GmbH in Österreich auf?

Der Regelfall ist die Auflösung durch Gesellschafterbeschluss, der notariell beurkundet werden muss (§ 84 Abs. 1 Z 2 GmbHG). Die Auflösung wird in das Firmenbuch eingetragen; anschließend folgt die Liquidation (§§ 89 ff GmbHG). Liquidatoren sind in der Regel die bisherigen Geschäftsführer: Sie beenden die laufenden Geschäfte, verwerten das Vermögen und fordern die Gläubiger öffentlich auf, sich zu melden. Das danach verbleibende Vermögen darf frühestens drei Monate nach der Veröffentlichung dieses Gläubigeraufrufs an die Gesellschafter verteilt werden (§ 91 Abs. 3 GmbHG). Nach Abschluss der Liquidation wird die Gesellschaft im Firmenbuch gelöscht. Vor dem Beschluss lohnt der Blick auf Alternativen wie den Verkauf oder eine Umgründung.

Was ist bei der Übernahme einer Arztpraxis oder Ordination zu beachten?

Was ist bei der Übernahme einer Arztpraxis oder Ordination zu beachten?

Eine Ordination lässt sich rechtlich nicht als Ganzes kaufen: Die Berufsberechtigung ist nach § 3 ÄrzteG an die Person gebunden, und der Kassenvertrag geht nicht mit – die Planstelle wird von der Österreichischen Gesundheitskasse im Einvernehmen mit der Ärztekammer ausgeschrieben und nach den Reihungsrichtlinien vergeben. Übertragen werden Einrichtung, Räume, Dienstverhältnisse und der ideelle Wert. Der Kaufvertrag sollte deshalb unter der aufschiebenden Bedingung stehen, dass der Einzelvertrag mit der ÖGK zustande kommt. Eigene Regelungen brauchen außerdem die Patientenkartei (Verschwiegenheit, Einwilligung, zehnjährige Aufbewahrungspflicht) und – bei Landordinationen oft wertentscheidend – die Hausapothekenbewilligung, die ebenfalls nicht automatisch übergeht.

Was ist eine Übergabepraxis?

Was ist eine Übergabepraxis?

Bei der Übergabepraxis führen der ausscheidende Vertragsarzt und sein Nachfolger die Ordination befristet gemeinsam, damit der Patientenstock nicht abreißt. Geregelt ist sie nicht im Ärztegesetz, sondern im Ärzte-Gesamtvertrag – für Salzburg in § 5 des Gesamtvertrags der Ärztekammer für Salzburg. Sie ist frühestens drei und spätestens ein Jahr vor dem Vertragsende gemeinsam mit der Kündigung des Einzelvertrags zu verlangen; der ausscheidende Arzt muss über den gesamten Zeitraum mindestens 50 Prozent und in jedem Quartal mindestens 25 Prozent der Ordinationszeiten selbst erbringen. Wichtig: Eine privatrechtliche Einigung über die Praxisübernahme ist ausdrücklich keine Auswahlbedingung – wer den Nachfolger über die Übergabepraxis bestimmen will, kann das nicht. Die genannten Fristen und Anteile geben die kompilierte Fassung des Gesamtvertrags wieder; da seither weitere Zusatzvereinbarungen abgeschlossen wurden, sollte der aktuelle Stand vor einer konkreten Planung bei der Ärztekammer für Salzburg erfragt werden.

Stand August 2026

Dieser Überblick ist allgemein gehalten und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Wir recherchieren sorgfältig; dennoch können Fehler unterlaufen, und die Rechtslage ändert sich laufend. Verbindliche Auskunft erhalten Sie in einem persönlichen Gespräch.

Fragen zum Gesellschafts- & Unternehmensrecht?

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