Recht auf Reparatur: was ab 1. Oktober 2026 gilt
Von Dr. Sascha Raits, Partner
Am 29. Juli 2026 wurde das Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz (WaRUG) kundgemacht, BGBl. I Nr. 60/2026. Es ändert das Konsumentenschutzgesetz, das Verbrauchergewährleistungsgesetz und das Verbraucherbehördenkooperationsgesetz und setzt damit die Richtlinie (EU) 2024/1799 um. Die neuen Bestimmungen treten mit 1. Oktober 2026 in Kraft; die gewährleistungsrechtlichen Änderungen gelten für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden.
Der Hersteller muss reparieren, auch nach der Gewährleistung
Der neue § 9b KSchG verpflichtet den Hersteller, auf Verlangen eines Verbrauchers einen Reparaturvertrag zu schließen. Die Pflicht ist vierfach begrenzt: Sie gilt nur für Waren, für die das Unionsrecht Anforderungen an die Reparierbarkeit festlegt – maßgeblich sind die in Anhang II der Richtlinie aufgezählten Rechtsakte –, sie besteht nur, soweit und solange der Hersteller die Reparierbarkeit ohnehin sicherstellen muss, die Ware muss von einem Verbraucher erworben worden sein, und der Defekt muss außerhalb der Gewährleistungspflicht des Verkäufers eintreten oder offenbar werden (§ 9b Abs 1 und 3 KSchG). Ist eine Reparatur nicht möglich, entfällt die Pflicht.
Anhang II nennt derzeit zehn Warengruppen: Haushaltswaschmaschinen und -waschtrockner, Geschirrspüler, Kühlgeräte, elektronische Displays, Schweißgeräte, Staubsauger, Server und Datenspeicherprodukte, Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Tablets, Wäschetrockner sowie Waren mit Batterien für leichte Verkehrsmittel. Innerhalb der Gewährleistung bleibt der Verkäufer zur unentgeltlichen Abhilfe verpflichtet; die Herstellerpflicht greift erst außerhalb davon – und die Reparatur darf dann etwas kosten.
Repariert werden muss unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis und innerhalb eines angemessenen Zeitraums. Für die Dauer der Reparatur kann der Hersteller eine Ersatzware zur Verfügung stellen; ist eine Reparatur unmöglich, darf er eine überholte Ware anbieten. Wichtig für die Praxis: Der Hersteller darf die Reparatur nicht allein deshalb ablehnen, weil zuvor ein anderer Reparaturbetrieb oder eine andere Person an der Ware gearbeitet hat (§ 9b Abs 6 KSchG).
Sitzt der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, trifft die Pflicht seinen Bevollmächtigten in der Union, ersatzweise den Importeur und zuletzt den Vertreiber (§ 9c KSchG). Dazu kommen Informationspflichten: Der Hersteller hat kostenlos über seine Reparaturdienstleistungen zu informieren und Richtpreise für typische Reparaturen auf einer frei zugänglichen Website bereitzustellen (§ 9d KSchG); trifft die Reparaturpflicht den Bevollmächtigten, Importeur oder Vertreiber, gelten diese Pflichten insoweit auch für ihn.
Eigene Strafbestimmungen enthält das WaRUG nicht: Die Reparaturpflicht ist als zivilrechtlicher Anspruch des Verbrauchers auf Abschluss eines Reparaturvertrags ausgestaltet. Für die grenzüberschreitende behördliche Durchsetzung wurde die Richtlinie in den Anhang des Verbraucherbehördenkooperationsgesetzes aufgenommen.
Ein zusätzliches Jahr Gewährleistung nach einer Verbesserung
Die praktisch weitreichendste Änderung steht im Verbrauchergewährleistungsgesetz. Wird eine Ware verbessert, um den mangelfreien Zustand herzustellen, so verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmal um ein Jahr (§ 10 Abs 2a VGG). Die Frist beginnt also nicht neu zu laufen, und weitere Verbesserungen verlängern sie nicht noch einmal. Die Verlängerung gilt für alle Waren, nicht nur für die Produktgruppen des Anhangs II. Der Unternehmer muss den Verbraucher außerdem vor der Abhilfe darauf hinweisen, dass dieser zwischen Verbesserung und Austausch wählen kann und dass sich die Frist verlängern kann (§ 12 Abs 2a VGG).
Zwei weitere Punkte betreffen die Abwicklung: Während der Verbesserung darf der Unternehmer unentgeltlich eine Ersatzware leihweise überlassen, auch eine überholte (§ 13 Abs 1a VGG); ein Austausch gegen eine überholte Ware ist dagegen nur auf ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers zulässig (§ 13 Abs 2 VGG). Schließlich zählt die Reparierbarkeit künftig ausdrücklich zu den Eigenschaften, die eine Ware üblicherweise aufweisen muss (§ 6 Abs 2 Z 5 VGG).
Das europäische Reparaturformular
§ 5d KSchG führt das Europäische Formular für Reparaturinformationen ein. Es zu verwenden ist freiwillig – wer es aber ausgibt, ist an Regeln gebunden: Das Formular ist kostenlos und auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen, bevor der Verbraucher vertraglich gebunden ist. Nur die Kosten einer notwendigen Diagnose dürfen verrechnet werden, und auch darüber ist vorab zu informieren.
Der Inhalt ist vorgegeben: Identität und Kontaktdaten des Betriebs, Ware, Art des Defekts und der vorgeschlagenen Reparatur, Preis oder Berechnungsweise samt Höchstpreis, Dauer, Verfügbarkeit und Kosten einer Ersatzware, Übergabeort, Nebenleistungen und Gültigkeitsdauer. An diese Bedingungen ist der Betrieb 30 Kalendertage gebunden; eine längere Gültigkeitsdauer kann vereinbart werden. Nimmt der Verbraucher die Bedingungen innerhalb der Gültigkeitsdauer an, kommt der Reparaturvertrag mit genau diesem Inhalt zustande. Im Gegenzug gilt ein vollständiges und korrektes Formular als Erfüllung bestimmter Informationspflichten nach KSchG, FAGG, Dienstleistungsgesetz und E-Commerce-Gesetz – jener über die wesentlichen Merkmale der Reparaturdienstleistung, Identität und Kontaktdaten, Preis sowie Leistungsmodalitäten und -zeitpunkt (§ 5d Abs 4 KSchG).
Was jetzt zu tun ist
Hersteller, Importeure und Vertreiber sollten zuerst klären, ob ihre Produkte unter die Rechtsakte des Anhangs II fallen – erst dann stellt sich die Frage nach Reparaturprozess, Fristen und der Veröffentlichung von Richtpreisen. Für Händler liegt der Schwerpunkt woanders: Die einmalige Verlängerung der Gewährleistungsfrist muss in der Fristenverwaltung abgebildet sein, und der Hinweis auf das Wahlrecht gehört in den Ablauf jeder Mängelbearbeitung. Wer Reparaturen anbietet, sollte vor dem 1. Oktober entscheiden, ob er das europäische Formular einsetzt; die 30-tägige Bindung an den genannten Preis ist eine kalkulatorische Entscheidung, keine bloße Formsache.
Die Änderungen greifen ineinander mit dem Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026, BGBl. I Nr. 59/2026, dessen Informationspflichten zu Haltbarkeit und Reparierbarkeit am 27. September 2026 wirksam werden. Beide Pakete zusammen betreffen Produktkommunikation, Vertragsmuster und Serviceprozesse.
Diese Information ist allgemein gehalten und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.