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Miet- & Pachtrecht

Wir gestalten und prüfen Miet- und Pachtverträge und vertreten bei Kündigung, Zinsstreit und Räumung. Ob Wohnung, Geschäftsraum, Unternehmenspacht oder landwirtschaftliche Fläche – wir klären zuerst, welches Recht gilt, und richten den Vertrag danach aus. Wir sagen Ihnen offen, wie wir die Sache einschätzen und geben Ihnen eine Kosteneinschätzung.

Wir begleiten Vermieter und Mieter, Verpächter und Pächter – von der Vertragsgestaltung bis zur Räumungsklage.

Das Bestandrecht in Österreich ist vielschichtig und von einer Vielzahl gesetzlicher Regelungen geprägt, insbesondere durch das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) und das Mietrechtsgesetz (MRG). Welche Regeln gelten, hängt entscheidend vom Baujahr des Hauses, von der Art des Objekts und vom Umfang der Überlassung ab. Eine Weiche stellt das Gesetz selbst: Das MRG gilt nach § 1 Abs. 1 nur für die Miete von Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten. Für die Pacht bleibt es beim ABGB, bei landwirtschaftlichen Flächen zusätzlich beim Landpachtgesetz. Wir klären diese Vorfrage zuerst – daraus ergibt sich fast alles Weitere.

Unsere Leistungen im Miet- und Pachtrecht

  • Vertragsgestaltung: Wohn- und Geschäftsraummiete, Pachtverträge, Befristungen, Wertsicherung, Kautionsvereinbarungen.
  • Prüfung des Mietzinses: Kategorie- und Richtwertmietzins, Betriebskostenabrechnung, Rückforderung überhöhter Beträge.
  • Unternehmens- und Geschäftsraumpacht: Abgrenzung zur Miete, Betriebspflicht, Pachtzins und Umsatzpacht, Rückstellung und Investitionsablöse.
  • Landpacht: Landpachtverträge, Pachtdauer und Verlängerung, angemessener Pachtzins, Verfahren vor dem Bezirksgericht.
  • Befristung und Verlängerung: Wirksamkeit von Befristungen, Kettenbefristungen, Befristungsabschlag.
  • Kündigung und Räumung: gerichtliche Aufkündigung, Kündigungsgründe, Mietzins- und Räumungsklagen, Abwehr unberechtigter Kündigungen.
  • Mängel und Zinsminderung: Erhaltungspflichten des Bestandgebers, Minderung bei eingeschränkter Brauchbarkeit, Schadenersatz.
  • Veränderungen am Bestandobjekt: Zustimmungserfordernisse, Rückbaupflichten, Investitionskostenersatz bei Beendigung.
  • Übergabe und Rückgabe: Protokolle, Kautionsabrechnung, Streit über den Zustand bei Rückstellung.

Vollanwendung, Teilanwendung, Ausnahme

Das MRG gilt nicht überall gleich, und diese Abstufung entscheidet über Mietzinsobergrenzen, Kündigungsschutz und Befristungsregeln:

  • Vollanwendung: unter anderem Altbauwohnungen in Gebäuden mit Baubewilligung vor dem 30. Juni 1953 sowie Geschäftsräume. Hier greifen Mietzinsbegrenzungen und der gesetzliche Kündigungsschutz am strengsten.
  • Teilanwendung: etwa Neubauten nach diesem Stichtag, Eigentumswohnungen und geförderte Objekte. Der Mietzins ist frei vereinbar, Kündigungsschutz und Befristungsregeln gelten dennoch.
  • Vollausnahme: unter anderem Ein- und Zweiobjekthäuser, Ferienwohnungen und Mietverhältnisse bis sechs Monate. Es gilt allein das ABGB.

Neu seit 2026: Wertsicherung gedeckelt, Befristung verlängert

Mit dem 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz und dem Mieten-Wertsicherungsgesetz hat der Gesetzgeber zum 1. Jänner 2026 zweifach eingegriffen. Erstens ist die Wertsicherung von Wohnungsmieten im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG gedeckelt – 2026 mit höchstens einem Prozent, 2027 mit höchstens zwei Prozent; ab 2028 wird Inflation über drei Prozent nur mehr zur Hälfte weitergegeben. Das gilt auch für bestehende Verträge. Zweitens wurde die Mindestbefristung für neue und verlängerte Wohnungsmietverträge von drei auf fünf Jahre angehoben. Für Vermieter heißt das: Indexklauseln und Befristungsketten gehören auf den Prüfstand; für Mieter: Vorschreibungen sind nachrechenbar. Beides übernehmen wir.

Die Pacht folgt anderen Regeln als die Miete

Ob ein Vertrag Miete oder Pacht ist, entscheidet nicht seine Überschrift. Nach § 1091 ABGB liegt Miete vor, wenn sich die überlassene Sache ohne weitere Bearbeitung gebrauchen lässt, und Pacht, wenn sie nur durch Fleiß und Mühe benützt werden kann. Bei der Unternehmenspacht ist Gegenstand des Vertrags ein lebendes Unternehmen: Neben den Räumen stellt der Verpächter auch das bei, was zum Betrieb und zu dessen wirtschaftlichem Fortbestand wesentlich gehört – Betriebsmittel, Kundenstock und Gewerbeberechtigung. Der OGH verlangt nicht, dass alle diese Merkmale zugleich vorliegen; es genügt, dass das Unternehmen als rechtliche und wirtschaftliche Einheit fortbesteht.

Die Zuordnung entscheidet über den Schutz. Das MRG erfasst nur die Miete von Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten; auf die Pacht sind weder der gesetzliche Kündigungsschutz noch die Zinsobergrenzen noch die Befristungsregeln anzuwenden. Für den Pächter heißt das: Was er an Bestandschutz haben will, muss im Vertrag stehen. Ist keine Dauer vereinbart, gilt § 1116 ABGB – die Pacht ist sechs Monate vorher aufzukündigen, die Miete einer unbeweglichen Sache vierzehn Tage. Vorzeitig auflösen kann der Verpächter nach § 1118 ABGB bei erheblich nachteiligem Gebrauch oder bei Zinsrückstand nach Einmahnung.

Gegen einen Eigentümerwechsel hilft die Verbücherung: Ein eingetragenes Bestandrecht ist nach § 1095 ABGB ein dingliches Recht, das auch der nachfolgende Eigentümer für die restliche Zeit gegen sich gelten lassen muss. Ohne Eintragung und außerhalb des MRG muss der Bestandnehmer dem Erwerber nach gehöriger Aufkündigung weichen und ist auf Schadenersatz gegen den Verpächter verwiesen (§ 1120 ABGB).

Bei der Unternehmenspacht entscheiden Betriebspflicht, Pachtzins und Rückstellung

Betriebspflicht. Sie steht in keinem Gesetz, sondern entsteht durch Vereinbarung. Der OGH behandelt sie als das wesentliche Merkmal, das Pacht von Miete trennt: Wurde eine Betriebspflicht vereinbart, liegt ein Pachtvertrag vor. Eine Leerformel genügt dafür nicht – von einer Betriebspflicht ist nur die Rede, wenn tatsächlich ein wirtschaftliches Interesse an der Weiterführung des Unternehmens besteht. In den Vertrag gehören daher Öffnungszeiten, Betriebsart und die Folgen einer Schließung.

Pachtzins. Er ist frei zu vereinbaren; die Zinsbildungsregeln des MRG gelten nicht. Verbreitet ist die Umsatzpacht mit einem Mindestbetrag. Ist der Pachtgegenstand so mangelhaft, dass er zum bedungenen Gebrauch nicht taugt, entfällt der Zins für die Dauer und im Ausmaß der Unbrauchbarkeit (§ 1096 ABGB). Bei außerordentlichen Zufällen greift § 1104 ABGB: Lässt sich die Sache gar nicht mehr nutzen, ist kein Zins zu entrichten. Der teilweise Erlass nach § 1105 ABGB ist für den Pächter dagegen eng gefasst – er setzt ein nur auf ein Jahr gepachtetes Gut voraus, dessen Nutzungen um mehr als die Hälfte des gewöhnlichen Ertrages gefallen sind. Wer länger pachtet, braucht dafür eine eigene Klausel.

Rückstellung. Nach § 1109 ABGB ist der Pachtgegenstand dem errichteten Inventar gemäß oder doch in dem Zustand zurückzustellen, in dem er übernommen wurde; gepachtete Grundstücke sind in gewöhnlicher wirtschaftlicher Kultur zurückzustellen. Ein Zurückbehaltungsrecht schützt den Pächter dabei nicht. Für Beschädigung und Abnützung durch Missbrauch haftet er auch für das Verschulden seines Unterbestandnehmers – der Verpächter muss diesen Ersatz aber binnen eines Jahres nach Zurückstellung gerichtlich fordern (§ 1111 ABGB). Der OGH behandelt diese Frist als Präklusivfrist: Nach Ablauf ist das Recht erloschen, nicht bloß verjährt.

Investitionsersatz. Der Ersatzanspruch des § 10 MRG erfasst Aufwendungen des Hauptmieters auf eine Wohnung; für die Pacht und für Geschäftsräume gilt er nicht. Es bleibt § 1097 ABGB: Wer einen dem Bestandgeber obliegenden Aufwand (§ 1036 ABGB) oder einen nützlichen Aufwand (§ 1037 ABGB) gemacht hat, wird als Geschäftsführer ohne Auftrag behandelt und muss den Ersatz binnen sechs Monaten nach Zurückstellung gerichtlich fordern; danach ist die Klage erloschen. Sechs Monate reichen selten, wenn über die Endabrechnung noch verhandelt wird – deshalb gehört die Investitionsablöse in den Vertrag.

Für landwirtschaftliche Flächen gilt das Landpachtgesetz

Werden Grundstücke – allein oder gemeinsam mit Wohn- und Wirtschaftsräumen – vorwiegend zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet, unterliegt der Vertrag dem Landpachtgesetz; Kleingärten nach dem Kleingartengesetz sind ausgenommen. Zwei Grundsätze stehen am Anfang: Auf die dort eingeräumten Rechte kann nicht wirksam verzichtet werden, und die Vereinbarung schiedsrichterlicher Entscheidungen ist unzulässig.

Das Gesetz arbeitet mit Richtpachtzeiten: fünfzehn Jahre für Betriebe, die vorwiegend dem Erwerbsgartenbau, dem Weinbau oder dem Obstbau dienen, zehn Jahre für landwirtschaftliche Betriebe anderer Art und für einzelne Grundstücke dieser Nutzungsarten, fünf Jahre in allen übrigen Fällen. Überwiegen die Interessen des Pächters an der Fortsetzung die des Verpächters an der Beendigung, hat das Gericht die Vertragsdauer auf Antrag des Pächters zu verlängern – je nach Richtpachtzeit um vier, drei oder zwei Jahre. Als angemessen gilt der Pachtzins, der beiden Seiten vom erzielbaren Ertrag den Anteil sichert, der dem Wert ihrer Leistungen entspricht. Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Pachtgegenstand ganz oder zum größeren Teil liegt; entschieden wird im Außerstreitverfahren, und die gerichtlichen Anordnungen treten an die Stelle der entsprechenden Vertragsbestimmungen.

Rechte und Pflichten im Überblick

Der Vermieter oder Verpächter schuldet die Übergabe und Erhaltung in brauchbarem Zustand – Dach, Heizung, Wasser, Elektrik –, der Mieter oder Pächter die Zahlung des Zinses, die Anzeige notwendiger Ausbesserungen und die sorgsame Behandlung des Objekts. Kleinere Wartungsarbeiten treffen häufig die Bestandnehmerseite. Ist die Brauchbarkeit eingeschränkt, etwa durch Feuchtigkeit oder einen Heizungsausfall, besteht ein Anspruch auf Zinsminderung für die Dauer der Beeinträchtigung. Veränderungen am Bestandobjekt bedürfen je nach Umfang und Anwendungsbereich der Zustimmung des Bestandgebers; für werterhöhende Investitionen kann bei Beendigung ein Ersatzanspruch bestehen.

Bestandstreitigkeiten in Salzburg

Miet- und Pachtsachen werden in Salzburg von den Bezirksgerichten entschieden; in Gemeinden mit eingerichteter Schlichtungsstelle ist diese in bestimmten mietrechtlichen Angelegenheiten vorgeschaltet. Anträge nach dem Landpachtgesetz gehören dagegen in das Außerstreitverfahren des Bezirksgerichts, in dessen Sprengel der Pachtgegenstand liegt. Räumungs- und Zinsklagen laufen im Regelfall zügig, weshalb Fristen hier besonders ernst zu nehmen sind. Wir übernehmen die Vertretung in beide Richtungen – und raten dort zur außergerichtlichen Lösung, wo ein Verfahren nur Kosten produziert.

Vor der Unterschrift ist der beste Zeitpunkt

Die meisten Bestandstreitigkeiten sind auf den Vertrag zurückzuführen, nicht auf das Verhalten der Parteien. Eine Prüfung vor der Unterschrift kostet einen Bruchteil dessen, was ein späteres Verfahren kostet. Senden Sie uns Ihren Vertragsentwurf – wir sagen Ihnen, worauf Sie sich einlassen.

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Häufige Fragen

Wann gilt das Mietrechtsgesetz und wann nur das ABGB?

Wann gilt das Mietrechtsgesetz und wann nur das ABGB?

Das MRG kennt drei Stufen. Vollanwendung gilt etwa für Altbauwohnungen in Gebäuden mit Baubewilligung vor dem 30. Juni 1953 und für Geschäftsräume; dann sind Mietzinsbildung, Befristung und Kündigungsschutz streng geregelt. Teilanwendung – mit Kündigungsschutz und Befristungsregeln, aber freier Mietzinsbildung – trifft unter anderem Neubauten nach diesem Stichtag und Eigentumswohnungen. Vollausnahmen bestehen etwa bei Ein- und Zweiobjekthäusern sowie bei Mietverhältnissen bis sechs Monate; dort gilt nur das ABGB. Davor steht eine noch grundsätzlichere Weiche: Das MRG erfasst nach § 1 Abs. 1 nur die Miete, nicht die Pacht. Welche Stufe greift, entscheidet über fast alles Weitere – wir klären das zuerst.

Was ist der Unterschied zwischen Miete und Pacht?

Was ist der Unterschied zwischen Miete und Pacht?

Bei der Miete wird ein Objekt zum Gebrauch überlassen, bei der Pacht zusätzlich zur wirtschaftlichen Nutzung, also zur Fruchtziehung; § 1091 ABGB stellt darauf ab, ob sich die Sache ohne weitere Bearbeitung gebrauchen lässt. Wer ein Lokal samt Betrieb, Kundenstock und Ausstattung übernimmt, ist in der Regel Pächter; wer nur die leeren Räume mietet, ist Mieter. Als wesentliches Unterscheidungsmerkmal behandelt der OGH die Betriebspflicht. Die Abgrenzung ist folgenreich: Das MRG gilt nur für die Miete von Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten, sein Kündigungsschutz und seine Zinsobergrenzen also nicht für die Pacht. Ist keine Dauer vereinbart, ist die Pacht sechs Monate vorher aufzukündigen, die Miete einer unbeweglichen Sache vierzehn Tage (§ 1116 ABGB).

Muss ich als Pächter eines Lokals den Betrieb offen halten?

Muss ich als Pächter eines Lokals den Betrieb offen halten?

Eine Betriebspflicht steht in keinem Gesetz, sie entsteht durch Vereinbarung – und ist bei der Unternehmenspacht der Regelfall, weil der Verpächter ein wirtschaftliches Interesse am Fortbestand des Betriebs hat. Der OGH sieht in ihr das wesentliche Merkmal, das Pacht von Miete trennt: Wurde eine Betriebspflicht vereinbart, liegt ein Pachtvertrag vor. Eine Leerformel genügt dafür allerdings nicht; von einer Betriebspflicht ist nur die Rede, wenn tatsächlich ein wirtschaftliches Interesse an der Weiterführung des Unternehmens besteht. Wer eine Betriebspflicht vereinbart, sollte Öffnungszeiten, Betriebsart und die Folgen einer Schließung ausdrücklich regeln.

Werden meine Investitionen als Pächter bei Vertragsende ersetzt?

Werden meine Investitionen als Pächter bei Vertragsende ersetzt?

Nur eingeschränkt. Der Ersatzanspruch des § 10 MRG erfasst ausdrücklich Aufwendungen des Hauptmieters auf eine Wohnung; für die Pacht und für Geschäftsräume gilt er nicht. Es bleibt § 1097 ABGB: Wer einen dem Bestandgeber obliegenden Aufwand (§ 1036 ABGB) oder einen nützlichen Aufwand (§ 1037 ABGB) gemacht hat, wird als Geschäftsführer ohne Auftrag behandelt. Entscheidend ist die Frist – der Ersatz ist binnen sechs Monaten nach Zurückstellung gerichtlich zu fordern, sonst ist die Klage erloschen. Eine ausdrückliche Regelung zur Investitionsablöse ist deshalb der wirksamste Hebel; sie gehört vor die Unterschrift und nicht in die Endabrechnung.

Gelten für die Pacht landwirtschaftlicher Flächen eigene Regeln?

Gelten für die Pacht landwirtschaftlicher Flächen eigene Regeln?

Ja. Werden Grundstücke vorwiegend zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet, unterliegt der Vertrag dem Landpachtgesetz; Kleingärten nach dem Kleingartengesetz sind ausgenommen. Auf die dort eingeräumten Rechte kann nicht wirksam verzichtet werden, und Schiedsvereinbarungen sind unzulässig. Das Gesetz nennt Richtpachtzeiten – fünfzehn Jahre für Betriebe des Erwerbsgartenbaus, Weinbaus oder Obstbaus, zehn Jahre für landwirtschaftliche Betriebe anderer Art und für einzelne Grundstücke dieser Nutzungsarten, fünf Jahre in allen übrigen Fällen – und erlaubt dem Pächter, die Verlängerung zu beantragen, wenn seine Interessen an der Fortsetzung überwiegen. Entschieden wird im Außerstreitverfahren des Bezirksgerichts.

Darf mein Vermieter die Miete erhöhen?

Darf mein Vermieter die Miete erhöhen?

Das hängt vom Vertrag und vom Anwendungsbereich ab. Verbreitet sind Wertsicherungsklauseln, die eine Anpassung an den Verbraucherpreisindex erlauben – sie müssen aber wirksam vereinbart und richtig berechnet sein. Im Vollanwendungsbereich des MRG begrenzen zusätzlich Kategorie- und Richtwertmietzins die Höhe; überhöhte Beträge können zurückgefordert werden. Seit 1. Jänner 2026 deckelt das Mieten-Wertsicherungsgesetz die Anpassung von Wohnungsmieten im Voll- und Teilanwendungsbereich: höchstens ein Prozent im Jahr 2026, höchstens zwei Prozent 2027; ab 2028 wird der Teil der Inflation über drei Prozent nur zur Hälfte weitergegeben. Wir prüfen die Vorschreibung und rechnen nach.

Ist mein befristeter Mietvertrag wirksam?

Ist mein befristeter Mietvertrag wirksam?

Im Anwendungsbereich des MRG muss die Befristung schriftlich vereinbart und durch Angabe eines Endtermins bestimmt sein. Bei Wohnungen beträgt die Mindestdauer für Verträge und Verlängerungen seit 1. Jänner 2026 fünf Jahre; für davor abgeschlossene Verträge galten drei Jahre. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, gilt der Vertrag als unbefristet – mit vollem Kündigungsschutz. Für den befristeten Mietzins ist außerdem ein Abschlag vorgesehen. Eine Prüfung lohnt sich, gerade bei Kettenbefristungen.

Wann darf der Vermieter kündigen?

Wann darf der Vermieter kündigen?

Im Vollanwendungsbereich des MRG nur aus den im Gesetz aufgezählten wichtigen Gründen – etwa erheblich nachteiliger Gebrauch, qualifizierter Mietzinsrückstand oder Eigenbedarf – und nur gerichtlich. Außerhalb des MRG ist die Kündigung freier, richtet sich aber nach dem Vertrag. Mieter können in der Regel unter Einhaltung der vereinbarten Frist kündigen. Bei Zinsrückstand ist die Nachzahlung bis zum Schluss der Verhandlung oft noch möglich – rasches Handeln zahlt sich aus.

Wie lange dauert eine Räumungsklage?

Wie lange dauert eine Räumungsklage?

Das hängt davon ab, ob der Anspruch bestritten wird. Ein unbestrittenes Verfahren samt zwangsweiser Räumung ist oft in wenigen Monaten abgeschlossen; wird bestritten oder Räumungsaufschub beantragt, dauert es entsprechend länger. Bei Kündigung wegen Mietzinsrückstands kann der Mieter die Räumung zudem durch vollständige Nachzahlung bis zum Schluss der Verhandlung abwenden. Für Vermieter zählt deshalb ein sauber vorbereiteter Titel – Fehler im Verfahren kosten mehr Zeit als das Verfahren selbst.

Wann muss die Kaution zurückgezahlt werden?

Wann muss die Kaution zurückgezahlt werden?

Nach Rückstellung des Mietgegenstands ist die Kaution unverzüglich abzurechnen und samt Zinsen zurückzuzahlen, soweit der Vermieter keine berechtigten Forderungen hat – etwa offenen Mietzins oder Schäden über die gewöhnliche Abnutzung hinaus. Gewöhnliche Abnützung ist kein Einbehaltungsgrund. Ein gemeinsames Übergabeprotokoll mit Fotos bei Ein- und Auszug erspart den häufigsten Streit.

Kann ich einen befristeten Mietvertrag vorzeitig kündigen?

Kann ich einen befristeten Mietvertrag vorzeitig kündigen?

Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes kann der Mieter einen befristeten Hauptmietvertrag nach Ablauf eines Jahres jederzeit zum Monatsletzten aufkündigen, unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist. Der Vermieter bleibt an die Befristung gebunden. Wirksam ist eine Befristung überhaupt nur, wenn sie schriftlich vereinbart ist und der Endtermin unbedingt feststeht; sonst gilt der Vertrag als unbefristet. Bei Wohnungen gilt eine gesetzliche Mindestdauer: fünf Jahre für Verträge ab dem 1. Jänner 2026, drei Jahre für davor abgeschlossene.

Was ist der Richtwertmietzins und wann steigt er?

Was ist der Richtwertmietzins und wann steigt er?

Für Altbauwohnungen im Vollanwendungsbereich bildet der Richtwert je Bundesland die Grundlage des zulässigen Hauptmietzinses. Vom Richtwert ausgehend werden Zuschläge und Abschläge für Lage, Ausstattung, Stockwerk oder Erhaltungszustand gerechnet – diese Positionen sind der häufigste Streitpunkt. Die Richtwerte werden gesetzlich angepasst; im Mietvertrag vereinbarte Wertsicherungsklauseln wirken davon unabhängig. Ob der verlangte Zins gedeckt ist, lässt sich im Verfahren vor der Schlichtungsstelle oder dem Bezirksgericht überprüfen.

Stand September 2026

Dieser Überblick ist allgemein gehalten und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Wir recherchieren sorgfältig; dennoch können Fehler unterlaufen, und die Rechtslage ändert sich laufend. Verbindliche Auskunft erhalten Sie in einem persönlichen Gespräch.

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