Wir begleiten Transaktionen und Bauprojekte von Anfang bis Ende – mit rechtlicher Präzision und klarem Blick auf die Praxis.
Immobilien- und Bauvorhaben sind komplex – rechtlich wie wirtschaftlich. Im Liegenschaftsrecht beraten wir beim Kauf und Verkauf von Liegenschaften, gestalten und prüfen Verträge, begleiten Due-Diligence-Prozesse und die rechtliche Abwicklung von Transaktionen. Im Baurecht vertreten wir Unternehmen und Private bei Behördenverfahren, Baubewilligungen und Rechtsstreitigkeiten. Unser Ziel: klare Verträge, reibungslose Verfahren und nachhaltige Sicherheit für wichtige Investitionsentscheidungen.
Unsere Leistungen im Immobilien- und Baurecht
- Kauf und Verkauf von Liegenschaften: Vertragsgestaltung und -abwicklung, Due Diligence einschließlich Prüfung von Dienstbarkeiten und Belastungen, Vertragsverhandlung, Einverleibung im Grundbuch.
- Treuhandabwicklung: Abwicklung über Treuhandkonto, Sicherstellung von Kaufpreis und Lastenfreistellung.
- Immobilienfinanzierung: grundbücherliche Sicherstellung von Pfandrechten, Prüfung von Finanzierungs- und Sicherheitenverträgen.
- Projektentwicklung und Bauträgerrecht: Begleitung von der Projektplanung bis zur Fertigstellung, Bauträgerverträge nach BTVG, Verhandlungen mit Behörden.
- Baubewilligungsverfahren: Vertretung im Verfahren vor der Baubehörde, Nachbarrechte und Parteistellung, Rechtsmittel.
- Baumängel und Bauverträge: Werk- und Generalunternehmerverträge, ÖNORM-B-2110-Fragen, Beweissicherung, Gewährleistung und Schadenersatz.
- Nachbarschaftsrecht: Immissionen und Lärm, Grenzabstände, Überbauungen, Wege- und Leitungsrechte.
- Streitvertretung: außergerichtlich und vor Gericht bei Kaufvertrags-, Mängel- und Bauprozessen.
Baurecht in Salzburg: Welche Landesgesetze gelten
Eine Besonderheit des österreichischen Baurechts ist, dass es sich um Landesmaterie handelt – jedes Bundesland hat eigene Gesetze. Anders als etwa Wien mit seiner Bauordnung kennt Salzburg keine einheitliche Kodifikation; die zentralen Regeln verteilen sich auf drei Gesetze:
- Salzburger Baupolizeigesetz (BauPolG): regelt die bauliche Ordnung – wann ein Vorhaben bewilligungspflichtig, anzeigepflichtig oder bewilligungsfrei ist, wer im Baubewilligungsverfahren Parteistellung hat (insbesondere die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte) und welche baupolizeilichen Maßnahmen die Behörde ergreifen kann, bis hin zu Abbruchaufträgen und Verwaltungsstrafen.
- Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz (BGG): zentrales Instrument für die Bauplatzerklärung und die Abstände der Bauten zueinander. Bauten müssen von den Grenzen des Bauplatzes grundsätzlich einen Mindestabstand von drei Vierteln ihrer Höhe, jedenfalls aber 4 m einhalten; für unterirdische Bauten gelten eigene Vorgaben.
- Salzburger Bautechnikgesetz 2015 (BauTG 2015): bautechnische Anforderungen an Planung und Ausführung – Standsicherheit und Brandschutz, Hygiene und Umweltschutz, Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit sowie Gesamtenergieeffizienz.
Verfahren laufen je nach Vorhaben über den Magistrat der Stadt Salzburg oder die jeweilige Gemeinde, im Rechtsmittelzug über das Landesverwaltungsgericht Salzburg. Wir kennen diese Wege und begleiten Bauherren, Bauträger und Nachbarn durch das Verfahren.
Bauträgerrecht in Salzburg
Wer eine Wohnung oder ein Haus kauft, das erst gebaut wird, zahlt für etwas, das noch nicht existiert. Das Bauträgervertragsgesetz (BTVG) fängt dieses Risiko auf: Der Bauträger muss die Zahlungen der Erwerber:innen sichern – durch schuldrechtliche Sicherung, durch grundbücherliche Sicherstellung in Verbindung mit der Zahlung nach Ratenplan oder durch pfandrechtliche Sicherung (§ 7 Abs. 2 BTVG). In der Praxis am häufigsten ist der Ratenplan: Der Preis wird in Teilbeträgen erst nach Abschluss der jeweiligen Bauabschnitte fällig, vom Baubeginn bis zur Fertigstellung (§ 10 BTVG); die Abwicklung überwacht ein Treuhänder, der Rechtsanwalt oder Notar sein muss (§ 12 BTVG). Abweichungen zulasten der Erwerber:innen sind unwirksam.
Wir arbeiten auf beiden Seiten dieses Vertrags: für Bauträger bei der Gestaltung ihrer Verträge, der Wahl des Sicherungsmodells und der Abwicklung des Projekts – und für Erwerber:innen bei der Prüfung des Bauträgervertrags vor der Unterschrift. Das gilt in der Stadt Salzburg wie im ganzen Land, vom Flachgau bis Innergebirg – im Pinzgau, Pongau und Lungau kommen bei Bauträgerprojekten häufig grundverkehrsrechtliche Fragen dazu.
Grundverkehr und Zweitwohnsitz im Land Salzburg
Beim Kauf von Baugrundstücken hat das Land Salzburg eigene Regeln: Seit dem 1. März 2023 gilt das Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023 (S.GVG 2023); das Grundverkehrsgesetz 2001 ist seit diesem Tag außer Kraft – wer sich auf ältere Muster oder Merkblätter verlässt, arbeitet mit überholtem Recht. Der zweite Abschnitt des Gesetzes trägt die amtliche Überschrift „Grauer Grundverkehr" und beschränkt den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Baugrundstücken; erklärtes Ziel ist, Zweitwohnnutzungen einzudämmen und der Begründung von Hauptwohnsitzen den Vorrang zu geben (§ 11 Abs. 2 S.GVG 2023). Entscheidend ist der Ort: Die Beschränkungen gelten nicht landesweit, sondern nur in Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden und -gebieten nach dem Raumordnungsrecht (§ 11 S.GVG 2023). Dort sind bestimmte Rechtsgeschäfte anzeigepflichtig, und für Wohnungen und touristische Objekte bestehen eigene Erklärungspflichten (§§ 14 bis 17 S.GVG 2023). Ob die Gemeinde Ihres Objekts dazu zählt, klären wir vor der Vertragserrichtung – davon hängt ab, welche Schritte vor der Verbücherung nötig sind. Wie sich der Grundverkehr in den Ablauf eines Kaufs einfügt, zeigt unser Beitrag Immobilienkauf in Salzburg: Ablauf und Kosten.
Grunderwerbsteuer: Share Deals seit Mitte 2025 verschärft
Beim Kauf über Gesellschaftsanteile statt über die Liegenschaft selbst gelten seit 1. Juli 2025 deutlich strengere Regeln: Die Schwelle für die steuerauslösende Anteilsvereinigung wurde von 95 auf 75 Prozent gesenkt, der erfasste Personenkreis erweitert, und bei Immobiliengesellschaften bemisst sich die Steuer nach dem Verkehrswert der Liegenschaft. Gestaltungen, die vor 2025 üblich waren, funktionieren so nicht mehr – bei Transaktionen über Anteile gehört die Grunderwerbsteuer daher früh auf den Prüfstand, gemeinsam mit Ihrer Steuerberatung.
Wohnungseigentum und Vermietung
Das Wohnungseigentumsgesetz 2002 regelt Begründung, Erwerb und Erlöschen von Wohnungseigentum sowie die Rechte der Eigentümer:innen. Wir beraten zur Begründung von Wohnungseigentum, zu den Befugnissen der Verwaltung, zur Anfechtung von Beschlüssen und vertreten Sie in der Eigentümerversammlung. Bei Wohn- und Geschäftsraummiete gestalten wir Verträge, prüfen Zinsbildung und Befristungen und lösen Konflikte zwischen Mieter und Vermieter – wenn möglich außergerichtlich.
Miteigentum auflösen: Realteilung oder Versteigerung
Geerbte Häuser, gemeinsam gekaufte Grundstücke, nicht aufgeteilte Erbengemeinschaften: Miteigentum entsteht meist ohne Streit und wird erst zum Problem, wenn einer aussteigen will. Rechtlich ist die Lage eindeutig – nach § 830 ABGB kann jeder Miteigentümer die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Offen ist nur das Wie. Das Gesetz will die körperliche Teilung; die gerichtliche Versteigerung ist nach § 843 ABGB der Notweg für den Fall, dass real nicht oder nur mit beträchtlichem Wertverlust geteilt werden kann. Teilungsanspruch und Durchsetzung richten sich nach Bundesrecht – ABGB und Exekutionsordnung. Weil die Versteigerung selten den Preis eines vorbereiteten Verkaufs erreicht und dingliche Belastungen dabei bestehen bleiben, prüfen wir zuerst, ob sich die Liegenschaft real teilen lässt – und erst danach den Weg über das Gericht.
Ihr Anwalt für Liegenschafts- und Immobilienrecht in Salzburg
Ob Einfamilienhaus, Zinshaus oder Projektentwicklung: Wir identifizieren Risiken früh, verhandeln belastbare Verträge und legen die rechtliche Grundlage, auf der Ihr Vorhaben stehen kann. Sprechen Sie mit uns, bevor Sie unterschreiben – das ist der wirksamste Zeitpunkt.