Betrieb übergeben: die Rechtsform bestimmt den Weg
Von Dr. Sascha Raits, Partner
In Österreich wechseln so viele Betriebe den Inhaber wie noch nie. Die Wirtschaftskammer zählt für 2025 8.202 Betriebsübernahmen – um 5,3 Prozent mehr als im Jahr davor und der höchste Wert seit Beginn der Erhebungen 1998. Schon 2024 waren mit 7.792 erfolgreich übergebenen Unternehmen um 4,9 Prozent mehr gezählt worden als im Jahr zuvor. Rund 705.000 Arbeitsplätze sind nach Angaben der WKÖ mit den zur Übergabe anstehenden Unternehmen verbunden. Rund 55 Prozent der Übergaben finden derzeit noch innerhalb der Familie statt, mit rückläufiger Tendenz – immer öfter übernimmt also jemand von außen.
Die WKÖ verbindet die Zahlen mit zwei Forderungen: einem Beteiligungsfreibetrag von bis zu 100.000 Euro, absetzbar über fünf Jahre, um private Beteiligungen an Unternehmensübernahmen zu fördern, und einer „Taskforce Betriebsnachfolge“ nach dem Vorbild des Startup-Rats.
Ob diese Forderungen Gesetz werden, ist offen. Was heute schon gilt, ist dagegen gut greifbar – und es hängt zuerst an einer Frage, die viele Übergeber gar nicht als Rechtsfrage wahrnehmen: In welcher Rechtsform wird der Betrieb geführt? Einzelunternehmen, Personengesellschaft und GmbH folgen drei verschiedenen Regelwerken, mit unterschiedlichen Formvorschriften, Fristen und Haftungsfolgen.
Einzelunternehmen: die Verträge gehen mit – aber jeder Vertragspartner kann widersprechen
Wer ein Einzelunternehmen erwirbt und fortführt, übernimmt nach § 38 UGB die unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse des Veräußerers – Lieferverträge, Bezugsverträge, laufende Dauerschuldverhältnisse. Das klingt nach einem Automatismus, hat aber eine Bruchstelle: Der jeweilige Vertragspartner kann der Übernahme seines Vertragsverhältnisses binnen dreier Monate nach der Mitteilung widersprechen. In der Mitteilung ist er auf dieses Widerspruchsrecht hinzuweisen. Widerspricht er wirksam, besteht sein Vertrag mit dem bisherigen Inhaber fort – und fehlt dem Erwerber.
Für die Praxis heißt das: Die Mitteilungen an die Vertragspartner sind kein Formalakt, sondern der Moment, in dem sich zeigt, ob das Unternehmen als Ganzes übergeht. Bei Verträgen, an denen der Wert des Betriebs hängt – Schlüssellieferanten, Großkunden, Bestandverträge –, sollte die Zustimmung vor der Unterschrift eingeholt werden, nicht erst nach dem Stichtag erhofft.
Die zweite Bruchstelle ist die Haftung: Für Verbindlichkeiten, die vor dem Übergang entstanden sind, haftet der Erwerber, der das Unternehmen fortführt, neben dem bisherigen Inhaber. Ein Haftungsausschluss kann vereinbart werden, wirkt gegenüber Dritten aber nur, wenn er beim Übergang publik gemacht wird – durch Eintragung im Firmenbuch, verkehrsübliche Bekanntmachung oder Mitteilung an den Dritten (§ 38 Abs. 4 UGB). Eine Klausel, die nur im Übergabevertrag steht, schützt den Erwerber nach außen nicht.
OG und KG: der Gesellschaftsvertrag von gestern entscheidet über die Übergabe von morgen
Bei einer offenen Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft wird kein Unternehmen übertragen, sondern eine Gesellschafterstellung. Der Eintritt eines neuen Gesellschafters erfordert grundsätzlich die Zustimmung aller bisherigen Gesellschafter – wer einen Nachfolger einsetzen will, braucht also seine Mitgesellschafter, oder einen Gesellschaftsvertrag, der den Wechsel schon regelt.
Genau dort liegt der häufigste Fehler: Der Gesellschaftsvertrag stammt aus der Gründungszeit und kennt den Nachfolgefall nicht. Zu unterscheiden sind zwei Klauseltypen. Die einfache Fortsetzungsklausel bestimmt, dass die Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt wird – der ausscheidende Anteil wächst den anderen zu, der gewünschte Nachfolger bleibt draußen. Die qualifizierte Nachfolgeklausel lässt einen bestimmten Nachfolger in die Gesellschafterstellung eintreten. Wer eine familieninterne oder externe Nachfolge plant, prüft deshalb zuerst den Gesellschaftsvertrag – und passt ihn an, solange alle Beteiligten noch am Tisch sitzen.
Für den Ausscheidenden zählt außerdem die Nachhaftung: Für Verbindlichkeiten, die bis zu seinem Ausscheiden begründet wurden, haftet er weiter, soweit sie binnen fünf Jahren fällig werden (§ 160 UGB). Die Frist beginnt mit der Eintragung des Ausscheidens im Firmenbuch – die Anmeldung aufzuschieben verlängert also die eigene Haftung.
GmbH: ohne Notariatsakt keine Anteilsübertragung
Bei der GmbH wechselt nicht der Betrieb den Inhaber, sondern der Geschäftsanteil den Gesellschafter. Die Übertragung ist nur mittels Notariatsakts gültig (§ 76 Abs. 2 GmbHG) – eine private schriftliche Vereinbarung genügt nicht, eine mündliche erst recht nicht. Dazu kommt häufig eine Vinkulierung im Gesellschaftsvertrag: ein Zustimmungsvorbehalt der Gesellschaft oder der Mitgesellschafter, oft verbunden mit einem Vorkaufsrecht. Auch hier gilt: erst den Gesellschaftsvertrag lesen, dann verhandeln.
Wirtschaftlich ist bei der GmbH die Grundsatzentscheidung zwischen zwei Wegen zu treffen. Beim Share Deal erwirbt der Nachfolger die Geschäftsanteile; die Gesellschaft bleibt bestehen und bleibt Trägerin aller Verträge, Verbindlichkeiten und Dienstverhältnisse. Die Haftung des Erwerbers als Gesellschafter bleibt auf die Einlage begrenzt – dafür übernimmt er die Gesellschaft mit allem, was in ihr steckt, auch mit dem, was er nicht kennt. Beim Asset Deal erwirbt er einzelne Vermögenswerte aus dem Betrieb der Gesellschaft; dann gilt wieder § 38 UGB mit der beschriebenen Mithaftung für Altverbindlichkeiten. Welche Variante passt, ist eine Frage der Risikoverteilung – und der sorgfältigen Prüfung vor dem Kauf.
Ein Hinweis für Einzelunternehmer, die in Anteilen übergeben wollen: Ein Betrieb kann unter den Voraussetzungen des Art. III UmgrStG in eine neu gegründete oder bestehende GmbH eingebracht werden, zu Buchwerten und damit ohne Aufdeckung stiller Reserven. Das ist eine Gestaltung mit Vorlauf, die von Beginn an mit der Steuerberatung geplant gehört – aber sie eröffnet später genau die Übergabeformen, die dem Einzelunternehmen verschlossen sind.
Die Mitarbeiter gehen automatisch mit – und dürfen deswegen nicht gekündigt werden
Beim Share Deal ändert sich für die Belegschaft rechtlich nichts: Arbeitgeber war und bleibt die Gesellschaft. Geht dagegen der Betrieb selbst auf einen neuen Inhaber über – wie beim Verkauf eines Einzelunternehmens oder beim Asset Deal –, greift § 3 AVRAG: Alle bestehenden Arbeitsverhältnisse gehen kraft Gesetzes auf den Erwerber über. Entscheidend ist, dass die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortgeführt wird; auf die Vertragskonstruktion kommt es nicht an.
Der Übergang selbst ist kein Kündigungsgrund: Das AVRAG spricht das nicht ausdrücklich aus; nach ständiger Rechtsprechung des OGH ist eine Kündigung, die allein wegen des Betriebsübergangs ausgesprochen wird, dennoch unwirksam (RIS-Justiz RS0102122). Umgekehrt können Arbeitnehmer dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses in zwei Fällen widersprechen: wenn der Erwerber den kollektivvertraglichen Bestandschutz oder die betrieblichen Pensionszusagen nicht übernimmt (§ 3 Abs. 4 AVRAG). Kollektivvertrag und Betriebsvereinbarungen gelten nach dem Übergang zunächst weiter (§ 4 AVRAG, §§ 31, 32 ArbVG). Besteht kein Betriebsrat, sind die betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang über Zeitpunkt, Grund, Folgen und geplante Maßnahmen zu informieren (§ 3a AVRAG); besteht einer, ist er nach dem Arbeitsverfassungsgesetz zu informieren.
Für Ansprüche, die vor dem Übergang begründet wurden, haften Veräußerer und Erwerber zur ungeteilten Hand; die Haftung des Erwerbers ist dabei der Höhe nach mit dem Wert des übernommenen Vermögens begrenzt (§ 6 AVRAG, § 1409 ABGB). Der Erwerber tritt in Urlaubsrückstände, Vordienstzeiten und Abfertigungsanwartschaften ein – eine Bestandsaufnahme der Dienstverhältnisse vor Vertragsabschluss ist deshalb keine Formalie, sondern Teil der Kaufpreisfindung.
Die Steuerseite: Begünstigungen mit Voraussetzungen und eine Meldepflicht
Für die übergebende Seite kennt das Einkommensteuergesetz drei Instrumente, die den Veräußerungs- oder Aufgabegewinn entlasten können: einen Freibetrag von 7.300 Euro (§ 24 Abs. 4 EStG), die gleichmäßige Verteilung des Gewinns auf drei Jahre, um die Progression zu glätten (§ 37 Abs. 2 EStG), und den Hälftesteuersatz (§ 37 Abs. 1 und 5 EStG). Keines davon greift von selbst, und sie schließen einander aus: Der Freibetrag steht nicht zu, wenn die Verteilung oder der Hälftesteuersatz in Anspruch genommen wird. Verteilung und Hälftesteuersatz setzen jeweils einen Antrag voraus und stehen nur zu, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerb des Betriebs sieben Jahre verstrichen sind. Der Hälftesteuersatz verlangt zusätzlich, dass die Veräußerung oder Aufgabe auf einem der drei im Gesetz genannten Gründe beruht: Tod, Erwerbsunfähigkeit oder Vollendung des 60. Lebensjahres bei gleichzeitiger Einstellung der Erwerbstätigkeit. Welches Instrument im konkreten Fall in Betracht kommt und wie der Kaufpreis dafür aufzuteilen ist, gehört vor der Unterschrift mit der Steuerberatung durchgerechnet – nachträglich lässt sich daran wenig ändern.
Liegt eine Liegenschaft im Betriebsvermögen, kommt die Grunderwerbsteuer dazu. Beim unentgeltlichen Erwerb – Übergaben im Familienverband gelten kraft Gesetzes als unentgeltlich (§ 7 Abs. 1 Z 1 lit. c GrEStG) – gilt der Stufentarif: 0,5 Prozent für die ersten 250.000 Euro des Grundstückswerts, 2 Prozent für die nächsten 150.000 Euro, darüber 3,5 Prozent; bei teilentgeltlichen Erwerben gilt das für den unentgeltlichen Teil (§ 7 Abs. 1 Z 2 GrEStG). Für Betriebsübergaben kennt das Gesetz zwei weitere Entlastungen, beide an Voraussetzungen geknüpft. Der Freibetrag von 900.000 Euro samt Deckelung der Steuer mit 0,5 Prozent des Grundstückswerts setzt unter anderem voraus, dass eine natürliche Person unentgeltlich oder teilentgeltlich erwirbt und der Übergeber bei einer Übergabe unter Lebenden das 55. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsunfähig ist (§ 3 Abs. 1 Z 2, § 7 Abs. 1 Z 2 lit. b GrEStG). Nach § 5a NeuFöG wird die Grunderwerbsteuer außerdem nicht erhoben, soweit der für die Steuerberechnung maßgebende Wert 75.000 Euro nicht übersteigt. Diese Befreiung hängt allerdings an der übernehmenden Person: Wer den Betrieb innerhalb von zwei Jahren nach der Übertragung beherrscht, darf sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt haben (§ 5a Abs. 1 Z 2 NeuFöG). Wer schon einen gleichartigen Betrieb führt, ist damit ausgeschlossen – bei Nachfolgen innerhalb einer Branche der häufigste Grund, warum die Befreiung doch nicht greift. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt oder der Betrieb binnen fünf Jahren weiterübertragen, betriebsfremden Zwecken zugeführt oder aufgegeben, entfällt sie rückwirkend; den Wegfall hat der Betriebsinhaber allen betroffenen Behörden von sich aus unverzüglich mitzuteilen (§ 5a Abs. 2 Z 3 NeuFöG). Automatisch gibt es die Befreiung ohnehin nicht: Sie verlangt unter anderem die Erklärung auf dem amtlichen Vordruck (NeuFö 3) nach vorheriger Beratung durch die gesetzliche Berufsvertretung, und der Vordruck muss der Behörde bei der Inanspruchnahme vorliegen – eine spätere Nachreichung heilt den Mangel nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht (VwGH 12.11.2019, Ra 2019/16/0153). Ob die Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, gehört ebenfalls vorab mit der Steuerberatung geklärt.
Eine Pflicht bleibt auch bei der unentgeltlichen Übergabe: Seit dem 1. August 2008 gibt es zwar keine Schenkungssteuer mehr, wohl aber die Anzeigepflicht nach § 121a BAO. Unentgeltliche Übertragungen von Betriebsvermögen sind binnen drei Monaten zu melden, wenn sie die Freigrenzen übersteigen – 50.000 Euro unter Angehörigen innerhalb eines Jahres, 15.000 Euro unter sonstigen Personen innerhalb von fünf Jahren. Die unterlassene Anzeige ist keine Bagatelle: Wer sie vorsätzlich unterlässt, begeht eine Finanzordnungswidrigkeit; die Geldstrafe kann bis zu 10 Prozent des gemeinen Werts des übertragenen Vermögens betragen (§ 49a FinStrG).
Mehrere Jahre Vorlauf, nicht mehrere Wochen
Eine geordnete Übergabe braucht Zeit. Als Faustregel werden mehrere Jahre Vorlauf empfohlen, bei familieninterner Nachfolge eher mehr – weil dort neben Vertrag und Steuer auch die Erbfolge, die weichenden Geschwister und die Absicherung der Übergebergeneration mitzudenken sind. Wer keinen Nachfolger in der Familie oder im Betrieb hat, findet zB über die Nachfolgebörse der Wirtschaftskammer (nachfolgeboerse.at) eine Plattform, die Übergeber und Übernahmeinteressenten zusammenführt.
Was in die Übergabevereinbarung gehört
Unabhängig von der Rechtsform sind es erfahrungsgemäß dieselben Punkte, an denen nach der Übergabe gestritten wird – sie gehören deshalb vorher geregelt:
- eine klare Festlegung, was übergeht: das Unternehmen als Ganzes, einzelne Vermögenswerte oder Gesellschaftsanteile – und zu welchem Stichtag
- die Altverbindlichkeiten: wer sie im Innenverhältnis trägt, und ob ein Haftungsausschluss nach § 38 Abs. 4 UGB im Firmenbuch eingetragen und bekannt gemacht wird
- die Mitteilungen an die Vertragspartner samt Hinweis auf das Widerspruchsrecht – und eine Regelung für den Fall, dass ein Schlüsselvertrag nicht mitgeht
- bei OG und KG: der Abgleich mit dem Gesellschaftsvertrag, die nötigen Zustimmungen und die rasche Firmenbucheintragung, mit der die fünfjährige Nachhaftungsfrist zu laufen beginnt
- bei der GmbH: Notariatsakt, Zustimmungen bei Vinkulierung und Gewährleistungszusagen zum Zustand der Gesellschaft
- die Bestandsaufnahme der Dienstverhältnisse, die Information der Arbeitnehmer vor dem Übergang und der Rückgriff für Altansprüche, für die beide Seiten zur ungeteilten Hand haften
- Kaufpreis, Zahlungsmodalitäten, Sicherheiten – und die Kaufpreisaufteilung, mit der Steuerberatung abgestimmt
- bei Liegenschaften: die NeuFö-3-Erklärung samt vorheriger Beratung durch die Berufsvertretung, bevor eingereicht wird – und vorab die Frage, ob die übernehmende Seite die Voraussetzung des § 5a Abs. 1 Z 2 NeuFöG erfüllt
- bei unentgeltlicher Übergabe: wer die Schenkungsmeldung erstattet und dass die Dreimonatsfrist im Kalender steht
- eine Konkurrenzregelung für die übergebende Seite, sachlich, zeitlich und räumlich begrenzt
- die Mitwirkung des Übergebers nach dem Stichtag: Einschulung, Vorstellung bei Kunden und Lieferanten, Erreichbarkeit für eine Übergangszeit
Der letzte Punkt wird am häufigsten vergessen und am schmerzlichsten vermisst. Ein Betrieb besteht nicht nur aus Verträgen und Bilanzposten, sondern aus Beziehungen – und die gehen nur über, wenn die Übergabe ihnen Zeit gibt.
Diese Information ist allgemein gehalten und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.