7. September 2026 · Stand: September 2026

Tod des Geschäftsführers: keine Vorsorge nötig

Von Dr. Sascha Raits, Partner

Viele GmbHs haben genau eine Person, die sie nach außen vertritt: den Alleingesellschafter, der zugleich einziger Geschäftsführer ist. Fällt diese Person aus, steht das Unternehmen still. Mit der Entscheidung 8 ObA 40/25b vom 24. Juni 2026 hat der Oberste Gerichtshof geklärt, was das für die Beschäftigten bedeutet — und zugleich klargestellt, dass die Gesellschaft für diesen Fall keine Vorsorge treffen muss.

Der Anlassfall

Die Klägerin war seit 2013 als Officemanagerin bei einer GmbH beschäftigt, zuletzt deren einzige Arbeitnehmerin. Der Alleingesellschafter und Geschäftsführer starb im April 2023 unerwartet nach einem rund einmonatigen Spitalsaufenthalt, während dessen er in ein Koma versetzt worden war. Ab Mai 2023 blieben die Gehälter aus; die Klägerin konnte sie sich mangels Zeichnungsberechtigung am Konto nicht selbst auszahlen. Einen Geschäftsführer gab es nicht mehr, und die Verlassenschaft, nunmehr alleinige Gesellschafterin, war ohne bestellten Kurator nicht handlungsfähig.

Am 22. Juni 2023 erklärte die Klägerin schriftlich ihren vorzeitigen Austritt. Erst im August 2023 wurde ein Verlassenschaftskurator bestellt, der im Dezember 2023 auch Geschäftsführer der GmbH wurde. Die Klägerin verlangte von der Gesellschaft neben dem offenen Entgelt eine Kündigungsentschädigung für die Zeit bis Ende September 2023. Die Gesellschaft treffe ein Verschulden an ihrem Austritt, auch weil der Geschäftsführer für den Fall seiner Verhinderung keinerlei Vorsorge getroffen habe.

Das Erstgericht gab der Klage zur Gänze statt, das Berufungsgericht wies die Kündigungsentschädigung ab. Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung.

Austritt berechtigt, Entschädigung trotzdem nicht

Unstrittig war, dass die Klägerin wegen des vorenthaltenen Entgelts nach § 26 AngG zum vorzeitigen Austritt berechtigt war. Die Kündigungsentschädigung nach § 29 Abs. 1 AngG setzt aber mehr voraus als einen berechtigten Austritt: Den Arbeitgeber muss ein Verschulden daran treffen. Bei vorenthaltenem Entgelt hat nach § 1298 ABGB der Arbeitgeber zu behaupten und zu beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Diesen Beweis hat die Gesellschaft hier erbracht.

Keine Pflicht, für den eigenen Tod vorzusorgen

Die Klägerin hatte nicht näher ausgeführt, welche Vorkehrungen der Geschäftsführer hätte treffen sollen. Der Oberste Gerichtshof hält fest, dass aus der bloßen Möglichkeit, Vorkehrungen zu treffen, auch unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers keine Verpflichtung zu solchen Maßnahmen abgeleitet werden kann. Eine Rechtsgrundlage dafür, dass der Geschäftsführer einer GmbH ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Lebensgefahr schon zu Lebzeiten Vorkehrungen für die Entgeltfortzahlung im Fall seines Ablebens treffen müsste, besteht nicht.

Der Gerichtshof verweist darauf, dass das Gesetz selbst für das Fehlen eines Geschäftsführers hinreichend vorgesorgt hat: § 15a GmbHG sieht die Bestellung eines Notgeschäftsführers vor.

Der Notgeschäftsführer nach § 15a GmbHG

Fehlen die zur Vertretung der Gesellschaft erforderlichen Geschäftsführer, hat das Gericht sie in dringenden Fällen auf Antrag eines Beteiligten für die Zeit bis zur Behebung des Mangels zu bestellen. Dass zu einem solchen Antrag auch die Arbeitnehmer der GmbH befugt sind, entspricht ständiger Rechtsprechung; der Oberste Gerichtshof bekräftigt es hier. Eine Pflicht dazu trifft sie aber nicht: Aus dem Arbeitsverhältnis lässt sich keine Verpflichtung ableiten, einen Notgeschäftsführer zu beantragen, und aus einer unterbliebenen Antragstellung folgt kein Mitverschulden nach § 32 AngG.

Die handlungsunfähige Verlassenschaft

Aus § 15 Abs. 1 GmbHG — die Gesellschaft muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben — leitet die Rechtsprechung eine Obliegenheit der Gesellschafter ab, unverzüglich für die Bestellung eines neuen zu sorgen. Alleinige Gesellschafterin war hier die Verlassenschaft nach dem Verstorbenen, und die war ohne Kurator nicht handlungsfähig. Auf diesen Umstand darf sich die Gesellschaft nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs berufen. Zwar sind die Sphäre der Gesellschaft und jene ihrer Mitglieder nach dem Trennungsgrundsatz auseinanderzuhalten. Die Bestellung eines Geschäftsführers ist aber gesellschaftsinterne Willensbildung, und die Verhinderung der Gesellschafterin dabei verbleibt in der Sphäre der Gesellschaft selbst — sodass sich die Frage einer Zurechnung fremden Verhaltens gar nicht stellt. Ein Verschulden setzt voraus, dass jemand hätte handeln können: Solange für die Verlassenschaft kein Vertreter bestellt war, konnte niemand einen Geschäftsführer bestellen, und aus der versäumten Bestellung lässt sich kein Verschuldensvorwurf gegen die Gesellschaft ableiten.

Eine allfällige Säumnis des erst im August 2023 bestellten Kurators konnte für den bereits am 22. Juni 2023 erklärten Austritt nicht ursächlich sein. Das Berufungsgericht hat ein Verschulden der Gesellschaft deshalb zu Recht verneint.

Was inhabergeführte Gesellschaften daraus mitnehmen

Rechtlich besteht keine Vorsorgepflicht, wirtschaftlich ist Vorsorge trotzdem geboten. Der Fall zeigt die Lücke: Bis die Verlassenschaft einen Vertreter hatte, vergingen hier rund dreieinhalb Monate; bis die Gesellschaft wieder einen Geschäftsführer hatte, rund siebeneinhalb. In dieser Zeit konnte niemand Gehälter anweisen, Verträge unterschreiben oder Rechnungen bezahlen. Ein zweiter Geschäftsführer oder ein Prokurist, Zeichnungsberechtigungen für die laufenden Zahlungen und eine Regelung im Gesellschaftsvertrag für den Ausfall des Geschäftsführers können diese Lücke schließen. Was bei der Übergabe eines Unternehmens sonst zu bedenken ist, haben wir im Beitrag zur Unternehmensnachfolge zusammengefasst.

Für Beschäftigte: Bleibt das Entgelt aus, kann der vorzeitige Austritt berechtigt sein (§ 26 AngG). Das offene Entgelt gebührt in jedem Fall; eine Kündigungsentschädigung gibt es darüber hinaus nur, wenn die Gesellschaft ein Verschulden am Austritt trifft — nicht, wenn sie ohne eigenes Zutun handlungsunfähig ist. Der wirksamere Weg kann der Antrag auf Bestellung eines Notgeschäftsführers sein, zu dem nach ständiger Rechtsprechung auch Arbeitnehmer befugt sind. Mit ihm kann die Gesellschaft wieder eine Person bekommen, die Gehälter anweisen darf.

Für Erben: Die Verlassenschaft wird mit dem Tod Gesellschafterin, kann aber ohne Vertreter nichts tun. Wer als Erbe in Betracht kommt, sollte das Verlassenschaftsverfahren zügig betreiben. Erben, die eine Erbantrittserklärung abgegeben haben und ihr Erbrecht ausweisen, können die Verlassenschaft nach § 810 ABGB selbst vertreten; sonst ist die Bestellung eines Kurators anzuregen, damit die Gesellschaft wieder handlungsfähig wird.

Diese Information ist allgemein gehalten und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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