Ordination übernehmen: was wirklich übergeht
Von Dr. Sascha Raits, Partner
Wer eine Ordination übernimmt, sagt meistens „ich kaufe die Praxis". Rechtlich gibt es diesen Kaufgegenstand nicht. Die Berechtigung zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes ist an die Person gebunden – sie steht nach § 3 Abs. 1 ÄrzteG 1998 ausschließlich Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin, Fachärztinnen und Fachärzten sowie den dort genannten weiteren Gruppen zu. Eine Berechtigung lässt sich nicht verkaufen, und der Kassenvertrag geht ebenfalls nicht mit.
Übertragen wird also ein Bündel einzelner Werte: Einrichtung und Geräte, das Recht an den Ordinationsräumen, die Dienstverhältnisse, der Ruf der Ordination – und, mit erheblichen Einschränkungen, der Zugang zum Patientenstock. Wie viel dieses Bündel wert ist, hängt fast vollständig an zwei Fragen, die im Kaufvertrag selbst gar nicht entschieden werden: ob die Nachfolgerin oder der Nachfolger den Kassenvertrag bekommt und ob eine bestehende Hausapotheke weitergeführt werden darf.
Kassenordination oder Wahlarztordination: die erste Weiche
Was übernommen wird, entscheidet, welche der folgenden Abschnitte gelten. Bei einer Wahlarztordination gibt es keine Kassenplanstelle, keine Ausschreibung und keine Übergabepraxis nach dem Gesamtvertrag – die beiden folgenden Abschnitte betreffen nur die Kassenordination. Auch die Hausapotheke ist faktisch ein Thema der Kassenordination: § 29 Abs. 1 Z 1 ApoG knüpft die Bewilligung an ein Vertragsverhältnis nach § 342 Abs. 1 ASVG, also an den Kassenvertrag – ein reiner Wahlarzt erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Was bei der Übernahme einer Wahlarztordination bleibt, ist der Rest des Bündels: Einrichtung und Geräte, die Ordinationsräume (bei Mietobjekten § 12a MRG), die Dienstverhältnisse, die Patientenkartei samt den datenschutzrechtlichen Fragen (DSGVO) und der Ruf der Ordination. Die Bewertungsfrage stellt sich dabei anders: Der Patientenstock ist nicht über einen Einzelvertrag abgesichert, sondern hängt an der Person des Vorgängers.
Der Kassenvertrag wird ausgeschrieben, nicht übergeben
Die Kassenplanstelle ist kein Vermögenswert des ausscheidenden Arztes. Wird sie frei, wird sie von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) im Einvernehmen mit der Ärztekammer für Salzburg ausgeschrieben; kundgemacht wird über die Kammer. Die Bewerbungen laufen bei der Kammer ein, die Auswahl erfolgt nach den Reihungsrichtlinien und bedarf des Einvernehmens zwischen Kammer und ÖGK; kommt es nicht zustande, entscheidet die Landesschiedskommission.
Daraus folgt der wichtigste wirtschaftliche Satz dieses Beitrags: Der Kaufpreis kann höher sein als der Wert dessen, was tatsächlich übergeht. Wer Einrichtung, Umbauten und Goodwill bezahlt, ohne die Kassenstelle sicher zu haben, trägt das Risiko allein. In den Kaufvertrag gehört daher eine aufschiebende Bedingung: Der Vertrag wird erst wirksam, wenn der Einzelvertrag zustande kommt. Ohne diese Bedingung ist der Vertrag für die übernehmende Seite unkalkulierbar.
Die Übergabepraxis – geregelt im (Salzburger) Gesamtvertrag, nicht im Ärztegesetz
Für den geordneten Übergang gibt es ein eigenes Modell, das häufig gesucht und selten richtig zitiert wird: die Übergabepraxis. Sie steht nicht im Ärztegesetz, sondern in § 5 des Ärzte-Gesamtvertrags für Salzburg, den die Ärztekammer für Salzburg mit dem Krankenversicherungsträger abgeschlossen hat – heute die ÖGK. Übergeber und Nachfolger führen die Ordination für einen befristeten Zeitraum gemeinsam, damit der Patientenstock nicht abreißt.
Die folgenden Eckpunkte geben den Ärzte-Gesamtvertrag für Salzburg in der kompilierten Fassung wieder, die die ersten vier Zusatzvereinbarungen enthält. Wie alt dieser Stand ist, zeigt schon die dort verwendete Bezeichnung: Der Vertrag nennt noch die Salzburger Gebietskrankenkasse, die mit der Kassenzusammenlegung Anfang 2020 in der Österreichischen Gesundheitskasse aufgegangen ist. Seither sind weitere Zusatzvereinbarungen abgeschlossen worden – zuletzt die 16. vom 13. September 2022. Wer eine Übergabe konkret plant, sollte den aktuellen Stand bei der Ärztekammer für Salzburg erfragen; die Systematik ändert sich dadurch nicht, einzelne Fristen und Prozentsätze können es.
Die Eckpunkte:
- Zeitfenster. Der Vertragsarzt kann die Führung einer Übergabepraxis frühestens drei Jahre und spätestens ein Jahr vor dem Vertragsende verlangen – und zwar gemeinsam mit der Kündigung seines Einzelvertrags. Die Planstelle wird dann mit dem Hinweis ausgeschrieben, dass Bewerber zur Führung der Übergabepraxis bereit sein müssen.
- Der Preis ist kein Auswahlkriterium. Der Gesamtvertrag stellt ausdrücklich klar, dass eine privatrechtliche Einigung über die Bedingungen einer Praxisübernahme keine Ausschreibungs- oder Auswahlbedingung ist. Wer glaubt, über die Übergabepraxis den Käufer bestimmen zu können, irrt.
- Ein begrenztes Mitspracherecht gibt es dennoch. Bei besonders schwerwiegenden Einwänden gegen die Person des erstgereihten Bewerbers hat der ausscheidende Arzt binnen sechs Wochen nach Mitteilung des Reihungsergebnisses ein Vetorecht. Über die Berechtigung der Einwände entscheidet die Hearingkommission. Hält sie die Einwände für unberechtigt, verliert der ausscheidende Arzt das Recht auf die Übergabepraxis und führt die Ordination bis zum Kündigungstermin allein weiter.
- Anwesenheitspflicht. Der ausscheidende Vertragsarzt hat über den gesamten Übergabezeitraum mindestens 50 Prozent und in jedem Quartal mindestens 25 Prozent der Ordinationszeiten selbst zu erbringen. Ist nichts anderes vereinbart, gilt eine durchgehende Teilung von 50 zu 50 in jedem Quartal. Die Ordinationszeit ist im Lauf des Übergabezeitraums auf mindestens 20 Wochenstunden anzuheben – in der Allgemeinmedizin verteilt auf eine Fünftagewoche mit mindestens zwei Nachmittagsordinationen oder einer Nachmittags- und einer Samstagsordination. Diese Regelung gilt danach auch für den Vertrag des Nachfolgers.
- Altersgrenze. Das Recht auf eine Übergabepraxis besteht nur, wenn der Beendigungstermin nicht nach dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Quartalsende liegt. Zur Aufrechterhaltung der Versorgung kann im Einvernehmen der Gesamtvertragsparteien im Einzelfall auch darüber hinaus eine Übergabepraxis zugelassen werden, längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres.
- Wenn es nicht funktioniert. Aus wichtigen Gründen – der Gesamtvertrag nennt ausdrücklich schwerwiegende Probleme in der Zusammenarbeit – kann sich der ausscheidende Arzt zum Ende des laufenden Quartals vorzeitig zurückziehen; der Einzelvertrag des Nachfolgers beginnt dann mit dem folgenden Quartal. Ohne wichtigen Grund geht das nur einvernehmlich. Eine Verlängerung des Übergabezeitraums ist nur im begründeten Einzelfall und mit Zustimmung von Kammer und Kasse zulässig.
Das Innenverhältnis – Kostenteilung, Vertretung, Geräte, Personal, Ausstieg – regeln die beiden Ärzte selbst. Der Gesamtvertrag verlangt lediglich, dass die Beteiligung am gemeinsam erwirtschafteten Umsatz angemessen ist, und lässt die Kammer das überwachen; erfüllt der ausscheidende Arzt seine Leistungspflichten nicht, kann ein Teil der Honorarsumme oder die gesamte Summe direkt dem Nachfolger angewiesen werden. Genau in diesem Innenverhältnis entstehen die Konflikte, und genau dort ist der Vertrag oft am dünnsten.
Die Hausapotheke entscheidet über den Wert einer Landordination
Bei Ordinationen außerhalb der Ballungsräume hängt ein erheblicher Teil des Ertrags an der ärztlichen Hausapotheke. Sie ist der Punkt, an dem Übernahmeverhandlungen am häufigsten scheitern – weil die Bewilligung nicht mitübergeht.
Die Bewilligung nach § 29 Apothekengesetz wird der einzelnen Ärztin oder dem einzelnen Arzt für eine bestimmte Betriebsstätte erteilt. Wer die Ordination übernimmt, muss neu ansuchen. Dabei gilt eine Besonderheit, die man kennen muss: Für die Neubewilligung verlangt § 29 Abs. 1 einen Arzt für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag, dass sich in der Gemeinde keine öffentliche Apotheke befindet und dass der Berufssitz mehr als sechs Straßenkilometer von der Betriebsstätte der nächsten öffentlichen Apotheke entfernt ist. Für die Nachfolge in eine bestehende Hausapotheke sieht § 29 Abs. 1a eine Entfernung von mehr als vier Straßenkilometern vor. Die Nachfolge ist also leichter als die Neugründung – aber sie ist eben ein eigenes Verfahren mit eigenem Ausgang.
Zwei Punkte gehören deshalb in jede Prüfung vor Vertragsabschluss:
- Hat sich die Apothekenlage seit der Erstbewilligung verändert? Wurde zwischenzeitlich eine öffentliche Apotheke näher errichtet, kann die Bewilligung des Vorgängers bestehen bleiben, während der Nachfolger keine mehr erhält.
- Ist eine öffentliche Apotheke in Vorbereitung? Wird eine öffentliche Apotheke neu errichtet und überschreitet die Wegstrecke dorthin vier Straßenkilometer nicht, ist die Hausapothekenbewilligung nach § 29 Abs. 3 ApoG zurückzunehmen – ausgenommen in bestimmten, im Gesetz aufgezählten Gemeinden. Der Zeitpunkt steht in Abs. 4: Die Behörde hat so rechtzeitig zu entscheiden, dass der Betrieb drei Jahre nach Rechtskraft der Konzessionserteilung für die neue Apotheke endet. Drei Jahre klingen nach viel; im Verhältnis zu einem Kaufpreis, der auf dem Apothekenertrag aufgebaut ist, sind sie kurz.
Praktisch bedeutet das: Der Kaufpreisanteil, der auf die Hausapotheke entfällt, gehört an die tatsächliche Bewilligung geknüpft – über eine Bedingung, eine Preisanpassung oder eine Rückabwicklungsklausel.
Die Patientenkartei ist kein Aktivum
Die ärztliche Verschwiegenheitspflicht nach § 54 ÄrzteG endet nicht mit der Übergabe der Ordination. Eine Kartei kann daher nicht wie ein Warenlager übergeben werden. § 51 Abs. 2 ÄrzteG erlaubt die Übermittlung von Daten an andere Ärzte, in deren Behandlung der Patient steht, mit dessen Einwilligung – diese Einwilligung ist der Dreh- und Angelpunkt.
Sauber ist deshalb nur der Weg über die Patientinnen und Patienten: Information über den Wechsel, Möglichkeit zur Zustimmung, und für alle, die nicht zustimmen, eine getrennte Verwahrung. Zu bedenken ist dabei die Aufbewahrungspflicht: Nach § 51 Abs. 3 ÄrzteG sind die Aufzeichnungen mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Diese Pflicht verschwindet nicht dadurch, dass jemand seine Ordination schließt – wer übergibt, muss regeln, wer die Unterlagen für die restliche Frist verwahrt und wie Auskunftsbegehren beantwortet werden.
Räume, Personal, Steuern
Beim Mietvertrag über die Ordinationsräume kommt es darauf an. Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes tritt der Erwerber kraft Gesetzes in das Hauptmietverhältnis ein, wenn ein Unternehmen zur Fortführung in denselben Räumen veräußert wird (§ 12a Abs. 1 MRG) – die Zustimmung des Vermieters braucht es dafür nicht, wohl aber eine unverzügliche Anzeige, und der Vermieter darf den Mietzins anheben. Außerhalb dieses Bereichs bleibt es bei der Zustimmung des Vermieters oder einer vertraglichen Eintrittsregelung. In beiden Fällen gilt: vor der Preisverhandlung klären, nicht danach – ob der Eintritt greift und was er beim Mietzins auslöst, entscheidet über die Kalkulation.
Die Dienstverhältnisse der Ordinationsassistenz gehen bei einem Betriebsübergang nach § 3 AVRAG mit allen Rechten und Pflichten über. Die übernehmende Seite tritt also in bestehende Ansprüche ein – Urlaubsrückstände, Vordienstzeiten, Abfertigungsanwartschaften. Eine Durchsicht der Dienstverhältnisse vor Vertragsabschluss ist keine Formalie.
Steuerlich ist die Aufteilung des Kaufpreises auf Sachwerte und ideellen Wert für beide Seiten relevant, und für die übergebende Seite kann die Veräußerung begünstigt sein. Das ist gemeinsam mit der Steuerberatung zu planen, bevor der Vertrag unterschrieben wird – nachträglich lässt sich eine Kaufpreisaufteilung nicht mehr sinnvoll ändern.
Wenn nicht übergeben, sondern zusammengearbeitet werden soll
Nicht jede Nachfolge muss über einen Verkauf laufen. Das Ärztegesetz kennt mehrere Formen der Zusammenarbeit, die häufig verwechselt werden:
- § 47a ÄrzteG regelt die Anstellung und Vertretung von Ärztinnen und Ärzten in Ordinationsstätten und Gruppenpraxen.
- § 52 ÄrzteG betrifft Ordinations- und Apparategemeinschaften: gemeinsame Räume und Geräte, aber getrennt geführte Ordinationen.
- § 52a ÄrzteG regelt die Gruppenpraxis, die als offene Gesellschaft oder als GmbH geführt werden kann – und damit im niedergelassenen Bereich die einzige Konstellation, in der Anteile an einer ärztlichen Struktur übertragen werden können.
Welche Form passt, entscheidet sich nicht nach dem Steuersatz, sondern danach, wie die Beteiligten künftig arbeiten wollen – und danach, was der Gesamtvertrag für die jeweilige Planstelle zulässt.
Was in den Vertrag gehört
Aus der Praxis der Übergaben, die wir begleitet haben, sind dies die Punkte, an denen später gestritten wird – bei der Übernahme einer Wahlarztordination entfallen die Punkte zum Einzelvertrag, zur Hausapotheke und zur Übergabepraxis:
- aufschiebende Bedingung für den Einzelvertrag mit der ÖGK
- eigene Regelung für die Hausapothekenbewilligung samt Preisanpassung
- Vorgehen bei der Patientenkartei, einschließlich Verwahrung und Auskünften
- Zustimmung des Vermieters oder gesichertes Eintrittsrecht
- Bestandsaufnahme der Dienstverhältnisse und Rückgriff für Altansprüche
- Kaufpreisaufteilung, mit der Steuerberatung abgestimmt
- Konkurrenzregelung für die übergebende Seite, sachlich, zeitlich und räumlich begrenzt
- vollständige Regelung des Innenverhältnisses während der Übergabepraxis: Kosten, Vertretung, Urlaub, Ausstieg, und was gilt, wenn der Einzelvertrag am Ende doch nicht zustande kommt
Der letzte Punkt ist der wichtigste. Die Übergabepraxis ist ein Versorgungsinstrument des Gesamtvertrags, kein Kaufvertrag. Sie ordnet das Verhältnis zur Kasse – das Verhältnis der beiden Ärzte zueinander ordnet sie ausdrücklich nicht. Das müssen die Beteiligten selbst tun.
Diese Information ist allgemein gehalten und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.