12. Oktober 2026 · Stand: Oktober 2026

Cloud- und SaaS-Wechsel nach dem Data Act

Von Dr. Sascha Raits, Partner

Wer seinen Cloud- oder Softwareanbieter wechseln will, kennt die Hürden: lange Kündigungsfristen, Daten nur im hauseigenen Format, Gebühren für den Export. Seit 12. September 2025 regelt die Datenverordnung (Data Act, VO (EU) 2023/2854) in Kapitel VI, was Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten – Infrastruktur, Plattform und Software, also IaaS, PaaS und SaaS – beim Wechsel ermöglichen müssen und was sie dafür verlangen dürfen. Kunde ist jedes Unternehmen, das einen solchen Dienst vertraglich nutzt.

Was der Anbieter ermöglichen muss

Der Anbieter darf keine vertraglichen, technischen oder organisatorischen Hindernisse für Kündigung, Neubeauftragung und Datenübertragung aufstellen (Art 23 Data Act). Die Rechte des Kunden gehören in einen schriftlichen Vertrag, den der Kunde vor Unterzeichnung speichern kann (Art 25 Abs 1 Data Act). Mindestinhalt nach Art 25 Abs 2 Data Act:

  • Kündigungsfrist für die Einleitung des Wechsels von höchstens zwei Monaten (lit d).
  • Übergangszeitraum von höchstens 30 Kalendertagen danach, in dem der Anbieter den Wechsel unterstützt und den Betrieb fortführt (lit a); nur bei begründeter technischer Undurchführbarkeit bis zu sieben Monate (Abs 4).
  • Eine erschöpfende Liste aller übertragbaren Daten und digitalen Vermögenswerte, mindestens aller exportierbaren Daten (lit e); Ausnahmen wegen Geschäftsgeheimnissen sind ebenso abschließend aufzuzählen (lit f).
  • Ein Abrufzeitraum von mindestens 30 Kalendertagen nach dem Übergang (lit g), danach die vollständige Löschung (lit h).
  • Die Pflicht, die Ausstiegsstrategie des Kunden mit allen einschlägigen Informationen zu unterstützen (lit b).

Exportierbare Daten sind die Ein- und Ausgabedaten samt Metadaten, die durch die Nutzung entstehen; digitale Vermögenswerte sind etwa Anwendungen, an denen der Kunde ein Nutzungsrecht hat (Art 2 Nr 32 und 38 Data Act). Solange keine gemeinsamen Interoperabilitätsspezifikationen veröffentlicht sind, sind die exportierbaren Daten auf Verlangen in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format herauszugeben (Art 30 Abs 5 Data Act); SaaS- und PaaS-Anbieter stellen zudem unentgeltlich offene Schnittstellen bereit (Abs 2). Die Funktionsäquivalenz – der Dienst läuft beim neuen Anbieter im Wesentlichen gleich weiter – schuldet nur ein Infrastrukturanbieter (Art 30 Abs 1 Data Act, Erwägungsgrund 86). Wer eine Branchensoftware wechselt, bekommt vom alten Anbieter also seine Daten, nicht dieselben Funktionen beim neuen.

Was der Anbieter dafür verlangen darf

Wechselentgelte sind alle Entgelte für die vorgeschriebenen Wechselhandlungen, einschließlich der Entgelte für die Datenextraktion (Art 2 Nr 35 und 36 Data Act). Art 29 Data Act schafft sie in zwei Schritten ab:

  • Bis zum 12. Jänner 2027 sind nur ermäßigte Wechselentgelte zulässig, höchstens in Höhe der Kosten, die dem Anbieter unmittelbar durch den Wechsel entstehen (Abs 2 und 3).
  • Ab dem 12. Jänner 2027 dürfen für den Wechsel keine Entgelte mehr verlangt werden (Abs 1).

Das mitunter genannte Datum 12. September 2027 betrifft nicht die Entgelte, sondern die Geltung des Kapitels IV für Altverträge (dazu unten). Unberührt bleiben die normalen Dienstentgelte bis zum Vertragsende und verhältnismäßige Sanktionen für die vorzeitige Kündigung eines befristeten Vertrags; vom Kunden bestellte Zusatzleistungen darf der Anbieter zum vorab vereinbarten Preis verrechnen (Erwägungsgrund 89).

Ausnahmen

Für Dienste, die überwiegend für einen einzelnen Kunden gebaut und nicht über den allgemeinen Dienstkatalog angeboten werden, gelten Entgeltregel und Funktionsäquivalenz nicht (Art 31 Abs 1 Data Act); befristete Testversionen sind von Kapitel VI ganz ausgenommen (Abs 2). Beides muss der Anbieter vor Vertragsschluss offenlegen (Abs 3).

Altverträge, Behörde, DSGVO

Für Kapitel VI sieht Art 50 Data Act keine Übergangsregel vor; die Wechselpflichten gelten seit 12. September 2025 auch für früher geschlossene Verträge. Anders Kapitel IV mit dem Verbot missbräuchlicher Klauseln über Datenzugang und Datennutzung zwischen Unternehmen (Art 13 Data Act): Es gilt für Verträge ab 12. September 2025, für ältere unbefristete oder langlaufende Verträge erst ab 12. September 2027. Einseitig auferlegte Klauseln, die den Kunden hindern, nach Kündigung eine Kopie seiner Daten zu erhalten, sind danach nicht bindend (Art 13 Abs 5 lit e Data Act).

Die zuständigen Behörden und die Sanktionen bestimmen die Mitgliedstaaten (Art 37 und 40 Data Act). Österreich hat das bisher nicht getan: Ein Entschließungsantrag im Nationalrat vom 20. Mai 2026 (886/A(E) XXVIII. GP) fordert die Bundesregierung dazu auf; ein Durchführungsgesetz ist im Rechtsinformationssystem mit Stand Oktober 2026 nicht auffindbar. Die Pflichten des Anbieters gelten dennoch unmittelbar, und im Streit über den Vertrag kann sich der Kunde vor Gericht darauf berufen.

Verarbeitet der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag, bleibt daneben die DSGVO: Nach Abschluss der Leistung muss er die Daten nach Wahl des Verantwortlichen löschen oder zurückgeben (Art 28 Abs 3 lit g DSGVO). Der Data Act ergänzt das um Fristen, Formate und die Liste der exportierbaren Daten.

Was Sie jetzt tun können

  • Bestehenden Vertrag gegen Art 25 prüfen: Kündigungsfrist, Übergangs- und Abrufzeitraum, Löschzusage, Liste der exportierbaren Daten, Exportformat, Entgelte. Fehlt etwas, trifft die Pflicht den Anbieter trotzdem.
  • Exit-Plan festhalten: welche Daten in welchem Format exportiert werden, wer den Import verantwortet. Die Angaben zu Verfahren und Formaten schuldet der Anbieter (Art 26 Data Act).
  • Fristen und Kosten rechnen: zwei Monate Kündigungsfrist, bis zu 30 Tage Übergang, mindestens 30 Tage Abruf – ein Wechsel dauert realistisch drei bis vier Monate. Wechselentgelte fallen bis 12. Jänner 2027 nur zu Selbstkosten an, danach gar nicht.
  • Neue Verträge: Mindestlaufzeit und Sanktionen für vorzeitige Kündigung bleiben zulässig – hier liegt der Spielraum des Anbieters. Laufzeit, Verlängerungsautomatik und Kündigungsfrist müssen zusammenpassen.

Für Softwarehäuser, die selbst Dienste anbieten

Wer SaaS oder Hosting anbietet, ist Anbieter im Sinn der Verordnung. Verträge und AGB brauchen die Mindestklauseln des Art 25, die Website Angaben zu Wechselverfahren und Formaten (Art 26) sowie zur Gerichtsbarkeit der Infrastruktur und zum Schutz vor staatlichem Zugriff aus Drittstaaten (Art 28). Die Preisliste darf ab 12. Jänner 2027 keine Wechselentgelte mehr enthalten.

Diese Information ist allgemein gehalten und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Diese Information ist allgemein gehalten und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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